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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.1.2 RdSchr. 17j, Leistungsauslösende Tatbestände
Tit. 9.1.2 RdSchr. 17j
Gemeinsames Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Tit. 9. – Mutterschaftsgeld → Tit. 9.1 – Grundsätzliches
Tit. 9.1.2 RdSchr. 17j – Leistungsauslösende Tatbestände
(1) Für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld sind insbesondere folgende Tatbestände (Versicherungsfälle) leistungsauslösend:
der Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG (s. u.a. Abschnitt 9.2.2.3 "Beginn der Schutzfrist während eines unbezahlten Urlaubs"),
bei Nichtarbeitnehmerinnen das Einsetzen der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit der werdenden Mutter ausgehend vom voraussichtlichen Entbindungstermin (BSG vom 29.04.1971 - 3 RK 3/71),
der Beginn der sechsten Woche vor der tatsächlichen Entbindung (wenn kein voraussichtlicher Entbindungstag bekannt war),
die Geburt des Kindes vor Eintritt der voraussichtlichen Schutzfrist,
der Beginn des Arbeitsverhältnisses während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG oder
das Ende eines unbezahlten Urlaubs aus Anlass der geplanten Wiederaufnahme der Arbeit (vgl. Abschnitt 9.2.2.3 "Beginn der Schutzfrist während eines unbezahlten Urlaubs") oder das Ende einer Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG (vgl. Abschnitt 9.2.2.4 "Beginn der Schutzfrist während der Elternzeit und/oder des Elterngeldbezuges (erneute Schwangerschaft)") mit Beginn oder während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG.
(2) Voraussetzung ist allerdings, dass zu diesem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
(3) Im Falle der Beendigung eines unbezahlten Urlaubs oder einer Elternzeit ist es ebenfalls ausreichend, wenn zu Beginn der Schutzfrist keine Mitgliedschaft, sondern eine Familienversicherung nach § 10 SGB V oder eine freiwillige Mitgliedschaft ohne Krankengeldanspruch besteht (vgl. Abschnitte 9.2.2.3 "Beginn der Schutzfrist während eines unbezahlten Urlaubs" und 9.2.2.4 "Beginn der Schutzfrist während der Elternzeit und/oder des Elterngeldbezuges (erneute Schwangerschaft)").