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Tit. 3.2.1 RdSchr. 17j, Begriff der ärztlichen Betreuung
Tit. 3.2.1 RdSchr. 17j
Gemeinsames Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Tit. 3. – Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe → Tit. 3.2 – Ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung
Tit. 3.2.1 RdSchr. 17j – Begriff der ärztlichen Betreuung
(1) Durch die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung sollen mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind abgewendet, Gesundheitsstörungen rechtzeitig erkannt und einer Behandlung zugeführt werden. Ärztliche Betreuung sind solche Maßnahmen, die der Überwachung des Gesundheitszustandes der Schwangeren bzw. der Wöchnerin dienen, soweit sie nicht ärztliche Behandlung (§ 28 SGB V) sind.
(2) Zur ärztlichen Betreuung gehören insbesondere:
Untersuchungen und Beratungen während der Schwangerschaft
Die Untersuchung zum Zwecke der Feststellung der Schwangerschaft ist Bestandteil der kurativen Versorgung.
Frühzeitige Erkennung und besondere Überwachung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten - amnioskopische und kardiotokographische Untersuchungen, Ultraschalldiagnostik, Fruchtwasseruntersuchungen usw.
Serologische Untersuchungen auf Infektionen z. B. Röteln, Lues, Hepatitis B
bei begründetem Verdacht auf Toxoplasmose und andere Infektionen
zum Ausschluss einer HIV-Infektion; auf freiwilliger Basis nach vorheriger ärztlicher Beratung der Schwangeren sowie
blutgruppenserologische Untersuchungen während der Schwangerschaft
Blutgruppenserologische Untersuchungen nach Geburt oder Fehlgeburt und Anti-D-Immunglobulin-Prophylaxe
Untersuchungen und Beratungen der Wöchnerin
Medikamentöse Maßnahmen und Verordnungen von Verband- und Heilmitteln
Aufzeichnungen und Bescheinigungen
(vgl. Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung).
(3) Sofern sich bei der Feststellung des Rhesusfaktors die Untersuchungen auch auf den Vater des zu erwartenden Kindes erstrecken, ist für die Kostenübernahme die Krankenkasse zuständig, die die übrigen Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft zu erbringen hat.