Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.4.4 RdSchr. 17j, Vorzeitiges Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld
Tit. 9.4.4 RdSchr. 17j
Gemeinsames Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 03.12.2020 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Tit. 9. – Mutterschaftsgeld → Tit. 9.4 – Zahlung von Mutterschaftsgeld
Tit. 9.4.4 RdSchr. 17j – Vorzeitiges Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld
(1) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld endet mit dem Tod des Mitgliedes.
(2) Für das bis zum Todestage fällige, aber noch nicht gezahlte Mutterschaftsgeld gelten die Vorschriften über die Sonderrechtsnachfolge und Vererbung (§§ 56 bis 58 SGB I).