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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.2.4.5.1 RdSchr. 17j, Änderung der Arbeitsentgelthöhe während des Berechnungszeitraums
Tit. 9.2.4.5.1 RdSchr. 17j
Gemeinsames Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Tit. 9.2.4 – Höhe und Berechnung des Mutterschaftsgeldes → Tit. 9.2.4.5 – Dauerhafte Änderungen der Arbeitsentgelthöhe
Tit. 9.2.4.5.1 RdSchr. 17j – Änderung der Arbeitsentgelthöhe während des Berechnungszeitraums
Wird eine dauerhafte Änderung der Arbeitsentgelthöhe (z. B. Wechsel von Teil- zu Vollzeitbeschäftigung, Gehaltserhöhung) während des Berechnungszeitraums wirksam, ist diese für den gesamten Berechnungszeitraum zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn die Änderung erst kurz vor Beginn der Schutzfrist eintritt und daher noch keine drei abgerechneten Kalendermonate mit der geänderten Arbeitsentgelthöhe vorliegen. Ist die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts danach nicht möglich, so ist für den nicht beurteilbaren Zeitraum auf das Arbeitsentgelt einer vergleichbar Beschäftigten abzustellen. Die Versicherte wird dadurch so gestellt, als hätte sie für die Zeiten der Schutzfristen ein Arbeitsentgelt in der geänderten Höhe bezogen.
Beispiel 26 - Änderung Arbeitsentgelthöhe im Berechnungszeitraum
Beginn der Schutzfrist am 19.05.
Entgeltabrechnung am 15. für den vorausgegangenen Kalendermonat
Berechnungszeitraum Februar, März, April
Nettoarbeitsentgelt bis 31.03. 2.260 EUR
Abschluss eines Tarifvertrages am 10.01. mit einer Arbeitsentgelterhöhung von 1,5 % zum 01.04.
Nettoarbeitsentgelt ab 01.04. 2.286,54 EUR
Lösung:
Da der Tarifvertrag während des Berechnungszeitraums wirksam wird, ist für die Mutterschaftsgeldberechnung das Nettoarbeitsentgelt i. H. v. 2.286,54 EUR für den gesamten Berechnungszeitraum zugrunde zu legen.