Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BFH, 23.06.2015 - 13 K 225/14
Bundesfinanzhof
Urt. v. 23.06.2015, Az.: 13 K 225/14
Ist die Trennung "zwingend", darf weiter gemeinsam veranlagt werden
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass eine Zusammenveranlagung bei getrennt lebenden Ehegatten dann möglich ist, wenn berechtigte Gründe vorliegen. Das kann zum Beispiel eine schwere Krankheit sein. In dem konkreten Fall lebte die demente Ehefrau in einem Pflegeheim. Ihr Mann zog mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen. Deshalb lehnte das Finanzamt die weitere Zusammenveranlagung der Eheleute ab. Denn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sei endgültig aufgehoben. Das Gericht widersprach dem. Die räumliche Trennung sei aus „zwingenden Gründen“ entstanden. Die Lebensgemeinschaft lasse sich an unterschiedlichen Kriterien definieren, unter anderem an der räumlichen, persönlichen und geistigen Beziehung zum anderen Ehegatten. Hier habe der Ehemann die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft so gut wie möglich aufrechterhalten. Denn er besucht seine Ehefrau wöchentlich und zahlt die Kosten für das Heim. Darüber hinaus ist er ihr rechtlicher Betreuer.
Quelle: Wolfgang Büser