Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. A.1.4.2.2 RdSchr. 16e, Nachweis der Beiträge
Tit. A.1.4.2.2 RdSchr. 16e
Grundsätzliche Hinweise zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. A.1.4 – Zahlung der Beiträge → Tit. A.1.4.2 – Zahlung der Beiträge durch die Zahlstelle ("Zahlstellenverfahren")
Tit. A.1.4.2.2 RdSchr. 16e – Nachweis der Beiträge
(1) Die Zahlstellen haben die einbehaltenen (und abzuführenden) Beiträge der Krankenkasse spätestens zwei Arbeitstage vor der jeweiligen Fälligkeit der Beiträge nachzuweisen (§ 256 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Nach § 256 Abs. 1 Satz 4 SGB V sind die Beitragsnachweise von den Zahlstellen zwingend durch Datenübertragung zu übermitteln. Für den Nachweis der Beiträge zur Pflegeversicherung gilt dies entsprechend (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).
(2) Der Beitragsnachweis weist die von der Zahlstelle für den jeweiligen Monat zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung (getrennt nach den Beiträgen ohne Zusatzbeiträge einerseits und den Zusatzbeiträgen andererseits) und zur Pflegeversicherung aus. Eine Zuordnung der Beiträge zu einzelnen Versorgungsbeziehern ist nicht vorgesehen.
(3) Nach § 256 Abs. 1 Satz 4 SGB V i. V. m. § 202 Abs. 2 Satz 1 SGB V hat die Zahlstelle der zuständigen Krankenkasse die Meldung (hier: den Beitragsnachweis) durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen zu erstatten. Den Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben legt nach Satz 2 des § 202 Abs. 2 SGB V der GKV-Spitzenverband in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.
(4) Die Grundsätze legen fest, dass ein Beitragsnachweis-Datensatz für jeden Abrechnungszeitraum (Kalendermonat) zu übermitteln ist, in dem versicherungspflichtige Versorgungsbezieher, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, bei der Krankenkasse gemeldet sind. Folglich kann es zu einem "Null-Beitragsnachweis" kommen, wenn für einzelne Abrechnungszeiträume ausnahmsweise keine Beiträge anfallen. Dadurch werden Beitragsschätzungen durch die Krankenkasse vermieden.
(5) Einzelheiten zum Beitragsnachweis enthalten die "Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen der Zahlstellen von Versorgungsbezügen durch Datenübertragung nach § 256 Abs. 1 Satz 4 SGB V" in der jeweils geltenden Fassung.