Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. VI.3.1 RdSchr. 16f, Fortbestand der Versicherungs- und Beitragspflicht
Tit. VI.3.1 RdSchr. 16f
Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. VI – Versicherungs- und Beitragspflicht in Bestandsfällen → Tit. VI.3 – Überleitung arbeitslosenversicherungspflichtiger Bestandsfälle
Tit. VI.3.1 RdSchr. 16f – Fortbestand der Versicherungs- und Beitragspflicht
(1) Für Personen, die am 31.12.2016 nach § 26 Abs. 2b SGB III in der am 31.12.2016 geltenden Fassung arbeitslosenversicherungspflichtig waren, besteht die Versicherungspflicht für die Dauer der Pflegezeit nach § 446 Abs. 1 SGB III fort.
(2) Die beitragspflichtige Behandlung richtet sich weiterhin nach den §§ 345 Nr. 8, § 347 Nr. 10, § 349 Abs. 4a Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 SGB III in der am 31.12.2016 geltenden Fassung, mit der Folge, dass die beitragsrechtliche Behandlung weiterhin auf Basis beitragspflichtiger Einnahmen i. H. v. 10 % der (aktuellen) Bezugsgröße erfolgt.
(3) Für Pflegepersonen, die am 31.12.2016 nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der am 31.12.2016 geltenden Fassung arbeitslosenversicherungspflichtig waren, wird das Versicherungspflichtverhältnis nach § 446 Abs. 2 SGB III ab dem 01.01.2017 nach § 26 Abs. 2b SGB III n. F. fortgeführt. Die beitragsrechtliche Behandlung erfolgt ebenfalls nach neuem Beitragsrecht (vgl. Abschnitt III). Da die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen grundsätzlich keine Kenntnis über Zeiten einer Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III haben - diese Zeiten werden lediglich bei der Krankenkasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen dokumentiert, bei der/dem eine Mitgliedschaft der Pflegeperson besteht - wird dieser Personenkreis von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer Beratungspflicht zeitnah auf die anstehende Rechtsänderung hingewiesen und gebeten, sich mit der zuständigen Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen in Verbindung zu setzen. Die vorherige Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ist von den Pflegepersonen durch Vorlage des Beitragsnachweises der Bundesagentur für Arbeit zu belegen.