Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.5.1.2 RdSchr. 16f, Laufend zu zahlende Rentenversicherungsbeiträge
Tit. III.5.1.2 RdSchr. 16f
Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. III.5 – Fälligkeit → Tit. III.5.1 – Beiträge zur Rentenversicherung
Tit. III.5.1.2 RdSchr. 16f – Laufend zu zahlende Rentenversicherungsbeiträge
Für die laufend zu zahlenden Beiträge zur Rentenversicherung der nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtigen Pflegepersonen gilt die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB IV. Danach werden die nicht erstmalig zu zahlenden Beiträge spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind, das heißt, für den die Versicherungs- und Beitragspflicht besteht.