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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.1.8 RdSchr. 16f, Bemessungsgrundlage bei ungleichmäßigen Pflegerhythmen bzw. Pflegephasen (z. B. bei internatsmäßiger Unterbringung des Pflegebedürftigen)
Tit. III.1.8 RdSchr. 16f
Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. III – Beiträge → Tit. III.1 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. III.1.8 RdSchr. 16f – Bemessungsgrundlage bei ungleichmäßigen Pflegerhythmen bzw. Pflegephasen (z. B. bei internatsmäßiger Unterbringung des Pflegebedürftigen)
(1) Für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung gleichmäßig an den Wochenenden in den häuslichen Bereich zurückkehrt (z. B. wöchentlich oder zweiwöchentlich) und in dieser Zeit mindestens 10 Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage, (also regelmäßig) gepflegt wird (bei nicht wöchentlicher Heimkehr ist auf den Wochendurchschnitt abzustellen), sind die Beiträge für die durchgehende Versicherungspflicht nach dem Vomhundertsatz der monatlichen Bezugsgröße zu bemessen, der sich unter Berücksichtigung der Art der bezogenen Leistung aus der sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung an den Wochenenden ergibt. An- und Abreisetage sind analog der Regelung im Leistungsrecht (§ 43a Satz 3 SGB XI) als volle Tage anzusetzen.
(2) Zeiträume, in denen ein erhöhter häuslicher Pflegeaufwand erforderlich ist (z. B. aufgrund zusätzlicher Pflegetage in Ferienzeiten oder in Zeiten einer Erkrankung des Pflegebedürftigen), sind beitragsrechtlich zu berücksichtigen, wenn sich in diesen Zeiten die Art der bezogenen Leistung aus der sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung ändert. Das heißt, dass für diese Zeiträume gegebenenfalls eine andere (höhere) Beitragseinstufung vorzunehmen ist. Wird die Pflege von mehreren Pflegepersonen erbracht kann bereits ein veränderter Pflegeaufwand beitragsrechtlich zu berücksichtigen sein, ohne dass sich die Art der bezogenen Leistung aus der sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung ändert.
Beispiel 1
Der Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4, der Kombinationsleistungen bezieht, internatsmäßig untergebracht ist und in der Regel jedes Wochenende in den häuslichen Bereich heimkehrt wird jeweils am Wochenende von einer Pflegeperson im Umfang von 18 Std. gepflegt.
Die Beiträge für die durchgehende Versicherungspflicht sind in der Rentenversicherung nach 59,5 % und in der Arbeitslosenversicherung nach 50 % der Bezugsgröße zu bemessen.
In der Ferienzeit wird die Pflegetätigkeit im häuslichen Bereich entsprechend dem Pflegebedarf auf 42 Std. in der Woche ausgeweitet und ausschließlich Pflegegeld bezogen.
Der geänderte Leistungsbezug in der Ferienzeit wird beitragsrechtlich berücksichtigt. In dieser Zeit sind die Beiträge zur Rentenversicherung nach 70 % der Bezugsgröße zu bemessen. In den Kalendermonaten, in die der Beginn und das Ende der Ferienzeit fallen, sind die Beiträge zur Rentenversicherung aufgrund des Kombinationsleistungsbezugs nach 59,5 % der Bezugsgröße zu bemessen. In der Arbeitslosenversicherung werden die Beiträge weiterhin nach 50 % der Bezugsgröße bemessen.
(3) Für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung zwar nicht gleichmäßig an den Wochenenden in den häuslichen Bereich zurückkehrt, der jedoch im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise im häuslichen Bereich mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, während der gesamten Ferienzeiten und gegebenenfalls darüber hinaus gepflegt wird, ist die Versicherungspflicht unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI und § 26 Abs. 2b SGB III für die in diesen Zeiten tatsächlich ausgeübte häusliche Pflege möglich.
(4) Die Beiträge sind in diesen Fällen nicht durchgehend, sondern nur für den (taggenauen) Zeitraum, für den Versicherungspflicht besteht, zu zahlen. Sie werden auf der Grundlage der in dieser Zeit festgestellten Pflegestundenzahl nach dem entsprechenden Vomhundertsatz der monatlichen Bezugsgröße bemessen.
Beispiel 2
Der Pflegeaufwand für einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2, der (auch in den Ferienzeiten im häuslichen Bereich) ausschließlich Sachleistungen bezieht, liegt bei 16 Std./Woche. Der Pflegebedürftige ist internatsmäßig untergebracht und kehrt regelmäßig in den Ferienzeiten in den häuslichen Bereich zurück. Aufgrund unvorhersehbarer Umstände wird der Pflegebedürftige auch in der Zeit vom 12.11. bis zum 22.11. von der Pflegeperson in häuslicher Umgebung gepflegt.
Unter Ansatz des festgestellten wöchentlichen Pflegeaufwand (16 Std.) und des hier maßgebenden Pflegezeitraums (11 Tage) ergibt sich, dass für die Pflegeperson in der Zeit vom 12.11. bis zum 22.11. Versicherungspflicht besteht, weil die wöchentliche Pflegezeit (16 Std.) den Mindestumfang von 10 Std./Woche erreicht und angesichts der mindestens einwöchigen Dauer der Pflegetätigkeit eine Durchschnittsberechnung entfällt. Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge des Monats November beträgt zur Rentenversicherung 18,9 % der Bezugsgröße x 11/30 und zur Arbeitslosenversicherung 50 % der Bezugsgröße x 11/30.
(5) Die versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen gelten entsprechend bei gänzlich ungleichmäßigen Pflegerhythmen oder Pflegephasen.