Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. II.1.2 RdSchr. 16f, Beginn der Versicherungspflicht
Tit. II.1.2 RdSchr. 16f
Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. II – Versicherung → Tit. II.1 – Versicherungspflicht
Tit. II.1.2 RdSchr. 16f – Beginn der Versicherungspflicht
(1) Die Versicherungspflicht kommt kraft Gesetzes zustande, wenn die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI und § 26 Abs. 2b SGB III erfüllt sind. Einer Umsetzung der Regelung durch Verwaltungsakt bedarf es nicht. Die Versicherungspflicht (ebenso wie die an die Versicherungspflicht geknüpfte Beitragszahlung) erfordert keinen Antrag der Pflegeperson (vgl. auch Ausführungen unter Abschnitt II 1.1).
(2) Die Versicherungspflicht kommt für eine jugendliche Pflegeperson frühestens mit dem Tag nach Vollendung des 15. Lebensjahres in Betracht.
(3) Wird im Rahmen einer erneuten Begutachtung oder durch Mitteilung der Pflegeperson festgestellt, dass sich der Pflegeumfang (innerhalb eines Pflegegrades) verändert hat und bedingt diese Änderung den Eintritt der Versicherungspflicht, so beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, an dem sich die Verhältnisse verändert haben. Ist dieser Zeitpunkt nicht konkret feststellbar, ist auf den Tag der Begutachtung bzw. Mitteilung abzustellen.