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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.3.1 RdSchr. 16c, Beginn des Anspruchs auf Haushaltshilfe
Tit. 2.2.3.1 RdSchr. 16c
Gemeinsames Rundschreiben vom 20.06.2016 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Reform der Struktur der Krankenversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KSHG) zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege
Tit. 2.2 – Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V → Tit. 2.2.3 – Leistungsdauer
Tit. 2.2.3.1 RdSchr. 16c – Beginn des Anspruchs auf Haushaltshilfe
(1) Der Anspruch auf bzw. der Beginn von Leistungen nach § 38 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 SGB V entsteht grundsätzlich mit dem Tag, an dem aufgrund krankheitsbedingter Beeinträchtigungen, in Folge einer stationären Krankenhausbehandlung, einer ambulanten Operation, einer ambulanten Krankenhausbehandlung oder in vergleichbaren Fallkonstellationen nach der Entlassung bzw. nach der Behandlung ein anderweitig nicht abzudeckender Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung und ggf. Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder entsteht.
Beispiel 1 - Beginn der Haushaltshilfeleistung
Eine alleinstehende Versicherte, ohne Kinder, erleidet einen Bandscheibenvorfall am | 05.04. |
Aufgrund dessen ist eine stationäre Krankenhausbehandlung notwendig in der Zeit vom | 17.05. bis 27.05. |
Ab dem 27.05. besteht ein Unterstützungsbedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Ein entsprechender Antrag wird von der Versicherten gestellt. Der Bedarf wird durch eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung (s. Abschnitt 2.2.4 "Verfahren") nachgewiesen.
Lösung:
Die Versicherte hat Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V aufgrund ihrer schweren Erkrankung nach der stationären Krankenhausbehandlung. Die Leistung ist ab dem 27.05. zu gewähren. Der Anspruch besteht längstens bis zum 23.06.
(2) Sofern Versicherte bereits für die Dauer einer nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V genannten Behandlung bzw. in vergleichbaren Fallkonstellationen (z. B. Krankenhaushausbehandlung) einen Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V haben, beginnt der Anspruch auf Haushaltshilfeleistungen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V erst ab dem Tag nach dem Ende des Haushaltshilfeanspruchs nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V (z. B. Tag nach der Entlassung aus dem Krankenhaus; s. auch Abschnitt 2.2.5.1 "Abgrenzung zur Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V").
Beispiel 2 -Wechsel von § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V zu § 38 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 SGB V
Ein alleinerziehender Versicherter mit zwei Kindern (8 und 10 Jahre alt) hat sich durch einen Sturz eine schwere Unterschenkelfraktur zugezogen. Er wird sofort ins Krankenhaus aufgenommen und operiert.
Stationäre Krankenhausbehandlung in der Zeit vom | 02.08. bis 09.08. |
Die Krankenkasse bewilligt für diese Zeit Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus ist es dem Versicherten aufgrund der Beeinträchtigungen durch die Unterschenkelfraktur nicht möglich, die hauswirtschaftliche Versorgung sowie die Betreuung der Kinder eigenständig fortzuführen. Daher stellt der Versicherte erneut einen Antrag auf Haushaltshilfe. Eine entsprechende ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung (s. Abschnitt 2.2.4 "Verfahren") liegt vor.
Lösung:
Der Versicherte hat Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V aufgrund seiner schweren Erkrankung nach der stationären Krankenhausbehandlung. Die Leistung ist ab dem 10.08. für längstens 26 Wochen zu gewähren, da bis einschließlich 09.08. Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V besteht