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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.7 RdSchr. 16c, Fahrkosten zur Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V
Tit. 4.7 RdSchr. 16c
Gemeinsames Rundschreiben vom 20.06.2016 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Reform der Struktur der Krankenversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KSHG) zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege
Tit. 4 – Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V
Tit. 4.7 RdSchr. 16c – Fahrkosten zur Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V
(1) Versicherte haben nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Fahrkosten, sofern diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V sind die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages (Fahrkosten abzüglich gesetzlicher Zuzahlungen) bei Leistungen, die stationär erbracht werden, zu übernehmen.
(2) Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V werden bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit gewährt, wenn aufgrund krankheitsbedingter Beeinträchtigungen im Bereich der Grundpflege und der Hauswirtschaft ein Unterstützungsbedarf besteht (Näheres s. Abschnitt 4.2 "Anspruchsvoraussetzungen"). Es handelt sich hierbei um eine stationäre Leistung, welche durch die Krankenkasse zur Verfügung gestellt wird. Insofern besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf Fahrkosten. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und ist durch den Arzt festzustellen.