Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.1 RdSchr. 16c, Allgemeines
Tit. 4.1 RdSchr. 16c
Gemeinsames Rundschreiben vom 20.06.2016 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Reform der Struktur der Krankenversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KSHG) zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege
Tit. 4 – Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V
Tit. 4.1 RdSchr. 16c – Allgemeines
Mit dem Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege wurde ein völlig neuer Leistungsanspruch im SGB V geschaffen, der ergänzend zu den erweiterten Leistungsansprüchen nach den §§ 37 Abs. 1a und 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V sicherstellt, dass Versicherte, die aufgrund krankheitsbedingter Einschränkungen im Bereich der Grundpflege und Hauswirtschaft Unterstützung benötigen, übergangsweise eine entsprechende Versorgung unter stationären Bedingungen in einer Einrichtung nach § 132h SGB V erhalten können. Die Regelung folgt der Konstruktion der Kurzzeitpflege im Bereich des SGB XI. Demnach handelt es sich bei der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V um einen Teilleistungsanspruch. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist eine finanzielle Eigenverantwortung der Versicherten in diesem Bereich sachgerecht. Die Leistung kann in zugelassenen Einrichtungen nach dem SGB XI oder in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden. Hierzu können nach § 132h SGB V Verträge geschlossen werden, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.