Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.6.1 RdSchr. 16c, Abgrenzung zur Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 SGB V
Tit. 3.6.1 RdSchr. 16c
Gemeinsames Rundschreiben vom 20.06.2016 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Reform der Struktur der Krankenversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KSHG) zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege
Tit. 3 – Häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V → Tit. 3.6 – Abgrenzung zu anderen Leistungen
Tit. 3.6.1 RdSchr. 16c – Abgrenzung zur Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 SGB V
(1) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V setzt nach § 2c Abs. 2 der HKP-Richtlinie voraus, dass Versicherte mindestens einen grundpflegerischen und ggf. zusätzlich einen hauswirtschaftlichen Versorgungsbedarf haben. Stellen Versicherte, die ausschließlich einen Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung sowie ggf. Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder haben, einen Antrag auf Leistungen nach § 37 Abs. 1a SGB V, sollten ggf. Leistungen der Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 SGB V angeboten werden. Ein erschöpfter Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V führt nicht zu einem Anspruch auf Leistungen nach § 37 Abs. 1a SGB V.
(2) Haben Versicherte einen Bedarf an Grundpflege sowie an hauswirtschaftlicher Versorgung und können sie daher die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt lebenden Kindes nicht eigenständig sicherstellen, ist der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V auf Leistungen der Grundpflege beschränkt. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V (hauswirtschaftliche Versorgung des Versicherten und Sicherstellung der Versorgung und Betreuung des Kindes).