Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.5.6 RdSchr. 16c, Haushaltshilfe im Zusammenhang mit stationärer Hospizversorgung nach § 39a Abs. 1 SGB V
Tit. 2.2.5.6 RdSchr. 16c
Gemeinsames Rundschreiben vom 20.06.2016 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Reform der Struktur der Krankenversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KSHG) zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege
Tit. 2.2 – Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V → Tit. 2.2.5 – Abgrenzung zu anderen Leistungen
Tit. 2.2.5.6 RdSchr. 16c – Haushaltshilfe im Zusammenhang mit stationärer Hospizversorgung nach § 39a Abs. 1 SGB V
Die Erweiterung des Anspruchs auf Haushaltshilfe durch die Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V hat die Frage aufgeworfen, ob und ggf. nach welcher Rechtsvorschrift ein Anspruch auf Haushaltshilfe in Fallgestaltungen besteht, in denen die haushaltsführende Person sich in stationäre Hospizversorgung nach § 39a Abs. 1 SGB V begeben muss. § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB V enthält eine abschließende Aufzählung von Fallkonstellationen, in denen Haushaltshilfeleistungen als ergänzende Leistung zur Verfügung zu stellen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dabei bewusst die stationäre Hospizversorgung nach § 39a Abs. 1 SGB V nicht aufgeführt hat. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, analog der Fallgestaltungen der stationären Versorgung in Vorsorge- und Rehaeinrichtungen sowie in Krankenhäusern auch bei stationärer Hospizversorgung einen Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB V einzuräumen.