Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.5.4 RdSchr. 16c, Anspruch auf Haushaltshilfe während Leistungen anderer Sozialversicherungsträger
Tit. 2.2.5.4 RdSchr. 16c
Gemeinsames Rundschreiben vom 20.06.2016 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Reform der Struktur der Krankenversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KSHG) zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege
Tit. 2.2 – Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V → Tit. 2.2.5 – Abgrenzung zu anderen Leistungen
Tit. 2.2.5.4 RdSchr. 16c – Anspruch auf Haushaltshilfe während Leistungen anderer Sozialversicherungsträger
(1) Haushaltshilfe wird als ergänzende Nebenleistungen zu Leistungen der Krankenkassen erbracht. Daher besteht für die Zeiten, in denen andere Sozialversicherungsträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung) Leistungen gewähren (z. B. Anschlussrehabilitation) kein Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V. Für den Anspruch auf Leistungen der Haushaltshilfe sind während dieser Zeiten ausschließlich die Regelungen des leistungserbringenden Sozialversicherungsträgers ausschlaggebend. Wird danach kein Anspruch auf Haushaltshilfe gewährt, besteht auch keine Leistungspflicht der GKV.
(2) Der Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V besteht ggf. vor bzw. nach der Leistung des anderen Sozialversicherungsträgers, sofern die Voraussetzungen der Abschnitte 2.2.1 "Anspruchsvoraussetzungen",2.2.3.1 "Beginn des Anspruchs auf Haushaltshilfe" sowie 2.2.3.2 "Dauer und Umfang des Anspruchs" erfüllt sind. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn Versicherte aufgrund eines im Haushalt lebenden Kindes einen Höchstanspruch auf Leistungen der Haushaltshilfe bis zu 26 Wochen haben.