Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.5.3 RdSchr. 16c, Abgrenzung zur Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V
Tit. 2.2.5.3 RdSchr. 16c
Gemeinsames Rundschreiben vom 20.06.2016 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Reform der Struktur der Krankenversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KSHG) zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege
Tit. 2.2 – Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V → Tit. 2.2.5 – Abgrenzung zu anderen Leistungen
Tit. 2.2.5.3 RdSchr. 16c – Abgrenzung zur Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V
(1) Versicherte können gleichzeitig einen Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V und aufgrund ihrer Abwesenheit während dieser Leistung auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 4 SGB V haben, wenn im Haushalt ein Kind lebt, welches bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist (s. hierzu auch Abschnitt 2.2.1.3 "Ein im Haushalt lebendes Kind").
(2) Der Anspruch besteht nur, soweit auch eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann (vgl. § 38 Abs. 3 SGB V).
(3) Leben keine Kinder im Haushalt und ist der Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege ausgeschöpft (vgl. Abschnitt 4.4 "Leistungsdauer und -höhe"), führt dies nicht zu einem Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V.