Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.4 RdSchr. 16c, Verfahren
Tit. 2.2.4 RdSchr. 16c
Gemeinsames Rundschreiben vom 20.06.2016 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Reform der Struktur der Krankenversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KSHG) zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege
Tit. 2 – Haushaltshilfe nach § 38 SGB V → Tit. 2.2 – Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V
Tit. 2.2.4 RdSchr. 16c – Verfahren
Die Haushaltshilfe ist grundsätzlich vor ihrer Inanspruchnahme durch die Versicherten bei der Krankenkasse zu beantragen. Dem Antrag ist eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung beizufügen. Darin sollten Angaben über den Grund der Haushaltshilfe (Diagnose), den täglichen Umfang sowie die voraussichtliche Dauer des Unterstützungsbedarfs enthalten sein. Außerdem soll der Arzt angeben, ab wann der Unterstützungsbedarf besteht und welche krankheitsbedingten Beeinträchtigungen vorliegen.