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BAG, 16.03.2016 - 4 AZR 421/15 - Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist durch Klageerhebung; Geltendmachung eines Anspruchs durch rechtsgeschäftliche Erklärung an den Empfänger; Keine Fristwahrung bei Zustellung der Klage nach Fristablauf an den Gläubiger
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.03.2016, Az.: 4 AZR 421/15
Die "Ausschlussfrist" kann nicht durch eine Klage ersetzt werden
Sieht ein Tarifvertrag vor, dass Arbeitnehmer (wie Arbeitgeber), die gegen den anderen Partner noch Ansprüche geltend machen wollen, dafür spätestens sechs Monate nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb geltend machen müssen, so kann diese Frist nicht durch die Erhebung einer Klage vor dem Arbeitsgericht ersetzt werden. Das bedeutet: Geht beim Arbeitsgericht die Klage eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers ein, erfährt der Arbeitgeber davon aber offiziell erst nach Ablauf der im Tarifvertrag vorgesehenen Ausschlussfrist, so geht die Klage ins Leere. Der Arbeitgeber kann - muss aber nicht mehr auf die Forderungen seines ehemaligen Mitarbeiters eingehen.
Quelle: Wolfgang Büser
Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist durch Klageerhebung; Geltendmachung eines Anspruchs durch rechtsgeschäftliche Erklärung an den Empfänger; Keine Fristwahrung bei Zustellung der Klage nach Fristablauf an den Gläubiger
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Berlin-Brandenburg - 29.04.2015 - AZ: 23 Sa 232/15
Rechtsgrundlagen:
TV-L § 37 Abs. 1
TV-L § 24 Abs. 1
RsprEinhG § 2
RsprEinhG § 11
Fundstellen:
BAGE 154, 252 - 267
AP-Newsletter 2016, 214
ArbR 2016, 458
ArbRB 2016, 261-262
AuA 2016, 746
AuA 2016, 241
AUR 2016, 215-216
AuUR 2016, 215-216
AuUR 2017, 129
BB 2016, 817 (Pressemitteilung)
BB 2016, 2099
DB 2016, 14
DB 2016, 7
DB 2016, 2611-2612
DStR 2016, 2713-2714
EWiR 2016, 611
EzA-SD 7/2016, 15 (Pressemitteilung)
EzA-SD 18/2016, 11
FA 2016, 324
FA 2016, 357
FSt 2017, 570
JuS 2017, 76
Life&Law 2016, 843
LL 2016, 843
MDR 2016, 10
NJW-Spezial 2016, 594
NZA 2016, 7
NZA 2016, 1154-1160
öAT 2016, 207
RiA 2017, 66
schnellbrief 2016, 63
SPA 2016, 63
StX 2016, 255-256
ZIP 2016, 27
ZTR 2016, 192
ZTR 2016, 564-569
BAG, 16.03.2016 - 4 AZR 421/15
Orientierungssatz:
1. Für die Rechtswirkung der schriftlichen Geltendmachung eines Anspruchs kommt es im Hinblick auf die Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist auf den Zugang einer solchen rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung beim Empfänger an.
2. Der Senat hält § 167 ZPO bei der Wahrung einer Frist, die auch durch eine außergerichtliche Geltendmachung eingehalten werden kann, bereits aus grundsätzlichen Erwägungen für nicht anwendbar. Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedurfte es jedoch nicht.
3. Für die Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist, die vom Gläubiger eines Anspruchs eine schriftliche Geltendmachung verlangt, reicht es nicht aus, wenn eine Klage, in der der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird, zwar vor dem Fristablauf beim Arbeitsgericht eingeht, dem Schuldner jedoch erst nach dem Fristablauf zugestellt wird. § 167 ZPO findet jedenfalls auf die Wahrung einer in einem Tarifvertrag geregelten und durch ein einfaches Schreiben einzuhaltenden Ausschlussfrist keine Anwendung.
Amtlicher Leitsatz:
§ 167 ZPO findet auf die Wahrung einer in einem Tarifvertrag geregelten und durch ein einfaches Schreiben einzuhaltenden Ausschlussfrist keine Anwendung.
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zB BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 541/06 -; 4. November 1969 - 1 AZR 141/69 -; Abgrenzung zu BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - BAGE 148, 158; Ablehnung von BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - BGHZ 177, 319
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