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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.2 RdSchr. 15c, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit/Abgrenzung § 3 EFZG zu § 3a EFZG
Tit. 4.2 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 4 – § 3a EFZG - Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende
Tit. 4.2 RdSchr. 15c – Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit/Abgrenzung § 3 EFZG zu § 3a EFZG
(1) Die Entgeltfortzahlungsansprüche, welche aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende entstehen, sind Spezialregelungen gegenüber denen aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Der spezielle Charakter dieser Entgeltfortzahlungsansprüche wird insbesondere daran deutlich, dass den Arbeitgebern gegenüber der Krankenkasse - bzw. dem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den Beihilfeträgern des Bundes - des Empfängers ein umfassender Anspruch auf Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (siehe Abschnitt 4.9 "Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 3a Absatz 2 EFZG ") eingeräumt wird. Dieser Erstattungsanspruch besteht unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bzw. den Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG). Hintergrund des speziellen Entgeltfortzahlungsanspruchs und des umfassenden Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers nach § 3a EFZG ist, dass die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers infolge einer Spende von diesem bewusst in Kauf genommen wird und damit nicht Ausdruck des vom Arbeitgeber zu tragenden allgemeinen Krankheitsrisikos des Arbeitnehmers (§ 3 EFZG) ist.
(2) Diese Regelungen verdeutlichen die Zielsetzungen des Gesetzgebers, einerseits die Arbeitgeber nicht mit den Kosten der Entgeltfortzahlung außerhalb des von ihnen zu tragenden allgemeinen Krankheitsrisikos des Arbeitnehmers zu belasten, andererseits jedoch durch den Einbezug von Spendern in den Geltungsbereich des EFZG deren soziale Absicherung zu verbessern und Belastungen für den Spender zu vermeiden. Der Entgeltfortzahlungsanspruch mit vollem Erstattungsanspruch entspricht damit eher einem gesetzlichen Auftrag zur Auszahlung einer Leistung und ist hinsichtlich der Ausgestaltung und Intention mit dem Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG nicht zu vergleichen.
(3) Eine gesetzliche Regelung zur Abgrenzung der Entgeltfortzahlungsansprüche nach §§ 3 und 3a EFZG in Fällen, in denen Tatbestände der Arbeitsunfähigkeit in Folge einer Spende mit Arbeitsunfähigkeit wegen einer (spendeunabhängigen) Krankheit zusammentreffen, sieht das EFZG nicht vor. Vor dem Hintergrund der skizzierten besonderen Zielsetzung und Ausgestaltung des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3a EFZG und der in § 44a Satz 4 2. Halbsatz SGB V normierten Rechtslage des Vorranges der Leistungen nach § 44a SGB V gegenüber den Leistungen nach § 44 SGB V wird empfohlen, in den einschlägigen Fallgestaltungen wie folgt zu verfahren:
Tritt während der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende Arbeitsunfähigkeit wegen einer (spendeunabhängigen) Krankheit ein, so besteht für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach der Spezialregelung des § 3a EFZG.
Tritt Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende zu einem Zeitpunkt ein, an dem bereits Arbeitsunfähigkeit wegen einer (spendeunabhängigen) Krankheit besteht, so besteht für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach der Spezialregelung des § 3a EFZG. Für eine gesetzgeberische Intention dergestalt, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3a EFZG für die Dauer der weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen der (spendeunabhängigen) Krankheit durch den Anspruch nach § 3 EFZG hinausgezögert, verkürzt oder vollständig ersetzt wird, finden sich in der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte
Entfällt in den zuvor genannten Fällen die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt bei weiterbestehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG am Folgetag, d. h. Anspruchszeiten nach § 3a EFZG sind nicht auf den 6-wöchigen Anspruch nach § 3 EFZG anzurechnen. Gleichwohl sind Anspruchszeiten nach § 3a EFZG auf bereits geleistete Entgeltfortzahlungsansprüche nach § 3a EFZG anzurechnen.
Beispiel 1 - alleinige spendeunabhängige AU während Entgeltfortzahlung
Beispiel 2 - alleinige spendeunabhängige AU während Krankengeldbezug
Beispiel 3 - Berücksichtigung von Vorerkrankungen
Beispiel 4 - Wechsel der spendeunabhängigen AU
Beispiel 5 - erneute AU aufgrund Spende
* Siehe Punkt Gesundheitsschaden bei der Spende