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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8.12 RdSchr. 15c, Abgrenzung zur Unfallversicherung
Tit. 8.12 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 8 – § 27 SGB V - Krankenbehandlung
Tit. 8.12 RdSchr. 15c – Abgrenzung zur Unfallversicherung
(1) Ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nach § 11 Absatz 5 SGB V nicht, sofern Leistungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung beansprucht werden können (siehe Abschnitte 12.-14. " §§ 2, 12a, 213 SGB VII ").
(2) Für die Blut-, Organ- oder Gewebespende besteht nach § 2 Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe b SGB VII Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, so dass beim Eintritt von Gesundheitsschäden im Sinne des § 12a SGB VII (siehe Abschnitt 4.8 "Gesundheitsschaden bei der Spende") eine vorrangige Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen kann. Dies gilt unabhängig vom Versicherungsstatus des Spenders.
(3) Gleiches gilt in Fällen, in denen die Spende als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich wird (siehe Abschnitt 4.9.6 "Spende als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit").
(4) Die bei der Zuständigkeitsabgrenzung erforderliche Klärung von Kausalitätsfragen darf nicht zu Lasten der Spender gehen. Im SGB VII wurde hierzu neu geregelt, dass ein Gesundheitsschaden, der über die durch die Blut-, Organ-, Organteil- oder Gewebeentnahme regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgeht und in ursächlichem Zusammenhang mit der Spende steht, als Versicherungsfall gilt. Werden Nachbehandlungen erforderlich oder treten Spätschäden auf, die als Aus- oder Nachwirkungen der Spende oder des aus der Spende resultierenden erhöhten Gesundheitsrisikos anzusehen sind, wird vermutet, dass diese entsprechend verursacht worden sind. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, dass der Gesundheitsschaden nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Spende steht.
(5) § 27 Absatz 1a Satz 5 SGB V sieht vor, dass für die Behandlung von Folgeerkrankungen des Spenders dessen Krankenkasse zuständig ist, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 SGB V ausgeschlossen ist. Ein derartiger die Leistungspflicht der Krankenkasse des Spenders begründender Fall erscheint jedoch nicht denkbar. Demnach dürfte bei Folgeerkrankungen regelmäßig eine Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben sein.