Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 8.6 RdSchr. 15c, Fahrkosten
Tit. 8.6 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 8 – § 27 SGB V - Krankenbehandlung
Tit. 8.6 RdSchr. 15c – Fahrkosten
(1) Vom Leistungsanspruch des Spenders umfasst ist auch die Übernahme der Kosten für Fahrten im Zusammenhang mit der Spende
zu medizinisch erforderlichen Voruntersuchungen sowie
weiterführenden und direkt spendenbezogenen Untersuchungen des Spenders,
zur Spende (Hin- und Rückfahrt zum bzw. vom Krankenhaus) und
zu notwendigen Nachuntersuchungen nach der Spende.
(2) Unerheblich ist es, ob die im Rahmen der Nachbetreuung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 TPG erforderlichen Kontrolluntersuchungen des Spenders im Krankenhaus innerhalb der nachstationären Behandlung bzw. nach Beendigung der nachstationären Behandlung im Rahmen des § 115a Absatz 2 Sätze 4 und 7 SGB V oder aber im Rahmen der ambulanten Behandlung erfolgen.
(3) Die in § 8 KrTrRL geregelten Ausnahmekriterien für Fahrten zur ambulanten Krankenbehandlung sind im Zusammenhang mit einer Spende nach §§ 8 und 8a TPG nicht anwendbar.
(4) Als Fahrkosten werden anerkannt
- 1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
- 2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 SGB V berechnungsfähige Betrag,
- 3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 SGB V berechnungsfähige Betrag,
- 4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.
Im Zusammenhang mit Fahrkosten nach Nummer 4 gilt - wie auch normalerweise bei der Gewährung von Fahrkosten - der nach § 5 Absatz 1 BRKG festgesetzte Betrag je Kilometer (2015: 20 Cent), wobei der in § 5 Absatz 1 BRKG für die Wegstreckenentschädigung vorgesehene Höchstbetrag (2015: 130 € bzw. 150 €) als Deckelung der zu übernehmenden Fahrkosten nicht zum Tragen kommt.
(5) Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall (siehe Abschnitt [8.2] "Leistungsumfang").
(6) Zum Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten, die im Zusammenhang mit der Vorstellung bei einer nach Landesrecht zuständigen Kommission anfallen, siehe Abschnitt 8.11 "Gutachtenerstellung einer nach Landesrecht zuständigen Kommission".