Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.1 RdSchr. 15c, Allgemeines
Tit. 5.1 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 5 – § 4 EFZG - Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
Tit. 5.1 RdSchr. 15c – Allgemeines
Bei den in § 4 EFZG vorgenommenen Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen zum neuen § 3a EFZG, die sicherstellen, dass Spender bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung einem erkrankten Arbeitnehmer gleichgestellt werden. In Absatz 1 betrifft dies die Klarstellung, dass auch im Falle der Spende bis zur Dauer von sechs Wochen das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist. In Absatz 2 bezieht sich die Folgeänderung auf die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts, wenn die Arbeit gleichzeitig durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Spende und in Folge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt.