Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.9.7 RdSchr. 15c, Mehrere Erstattungspflichtige
Tit. 4.9.7 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 4 – § 3a EFZG - Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende → Tit. 4.9 – Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 3a Absatz 2 EFZG
Tit. 4.9.7 RdSchr. 15c – Mehrere Erstattungspflichtige
Mehrere Erstattungspflichtige haben die Kosten anteilig zu tragen.