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BAG, 19.08.2015 - 5 AZR 975/13 - Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzug bei rückwirkender Begründung eines Arbeitsverhältnisses
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.08.2015, Az.: 5 AZR 975/13
"Rückwirkend begründetes" Arbeitsverhältnis bringt nicht rückwirkend Lohn
Wird eine Arbeitnehmerin nach einem Betriebsübergang und der Insolvenz des neuen Arbeitgebers zunächst - trotz Einstellungsgarantie - beim vorherigen Arbeitgeber nicht wieder eingestellt, und gewinnt sie die Klage, so lebt das alte Arbeitsverhältnis rückwirkend wieder auf. Für die Zeit bis zur erneuten Arbeitsaufnahme besteht jedoch kein Anspruch auf Lohn oder Gehalt. Das BAG: Es besteht für die Vergangenheit "kein Anspruch auf die Vergütung wegen Annahmeverzugs". Denn ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis sei für in der Vergangenheit liegende Zeiträume "nicht tatsächlich durchführbar".
Quelle: Wolfgang Büser
Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzug bei rückwirkender Begründung eines Arbeitsverhältnisses
Rechtsgrundlagen:
Fundstellen:
BAGE 152, 213 - 220
AA 2015, 163
AA 2016, 69
AnwaltSpiegel 2015, 19
AP-Newsletter 2015, 212-213
ArbR 2015, 423
ArbRB 2015, 363
AuA 2015, 546
AuA 2016, 183
AUR 2015, 379
AuUR 2015, 379
BB 2015, 2163-2164 (Pressemitteilung)
BB 2015, 2931
BB 2015, 3002-3004
DB 2015, 13-14 (Pressemitteilung)
DB 2015, 7
DB 2015, 2883
DStR 2015, 10 (Pressemitteilung)
DStR 2016, 421-422
EzA-SD 18/2015, 6-7 (Pressemitteilung)
EzA-SD 24/2015, 9-10
FA 2015, 316 (Pressemitteilung)
FA 2016, 29
JA 2016, 390
JR 2017, 95
JuS 2015, 11 (Pressemitteilung)
MDR 2015, 8
MDR 2016, 97
NJ 2015, 8-9 (Pressemitteilung)
NJW 2015, 8
NJW 2015, 3678-3680 "Annahmeverzugslohn"
NJW-Spezial 2015, 756
NZA 2015, 6
NZA 2015, 1460-1462
NZG 2015, 6
RÜ 2016, 5
schnellbrief 2015, 143-144
SPA 2015, 143-144
StX 2015, 624
ZIP 2015, 69
ZIP 2015, 2492-2495
ZTR 2016, 99-100