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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 3 SV-RechgrV 2015, Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
§ 3 SV-RechgrV 2015
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015)
Bundesrecht
§ 3 SV-RechgrV 2015 – Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2015
- 1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 72.600 Euro und monatlich 6.050 Euro,
- 2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 89.400 Euro und monatlich 7.450 Euro.
2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2015 - 31. 12. 2015" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2015
- 1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 62.400 Euro und monatlich 5.200 Euro,
- 2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 76.200 Euro und monatlich 6.350 Euro.
2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2015 - 31. 12. 2015" um die Jahresbeträge ergänzt.