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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BSG, 02.04.2014 - B 14 AS 18/14 B
Bundessozialgericht
Urt. v. 02.04.2014, Az.: B 14 AS 18/14 B
Für die "Bruttomiete" ist ein schlüssiges Konzept nötig
Ein Jobcenter muss „Hartz IV“-Empfängern (hier ging es um einen Fall in der Ruhrstadt Essen) auch dann einen höheren Zuschuss zu Unterkunftskosten zahlen, wenn der ermittelte Preis für die Grundmiete („Nettokaltmiete“, hier in Höhe von 4,61 €/qm) als angemessen angesehen werden kann. Das Jobcenter sei nämlich nicht befugt, so das BSG, dieser angemessenen Grundmiete lediglich die tatsächlichen Betriebskosten hinzuzurechnen, um die insgesamt angemessene „Referenzmiete“ zu bestimmen. Vielmehr habe ein Hartz IV-Bedürftiger Anspruch darauf, eine durch ein schlüssiges Konzept ermittelte Bruttokaltmiete zu erhalten. Eine hohe Grundmiete könne nämlich durch niedrige Betriebskosten kompensiert werden - und umgekehrt. (Da das Jobcenter hier keine statistischen Erhebungen zu der Frage durchgeführt hat, welche Betriebskosten in Essen angemessen sind, sind diese aus Betriebskostenübersichten zu übernehmen.)
Quelle: Wolfgang Büser