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Tit. 8 RdSchr. 13i, Elterngeld, Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder
Tit. 8 RdSchr. 13i
Gemeinsames Rundschreiben zu Einnahmen zum Lebensunterhalt
Tit. 8 RdSchr. 13i – Elterngeld, Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder
(1) Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes [BEEG]). In dieser Zeit haben die Eltern gemeinsam einen Anspruch auf 12 Monatsbeträge Basiselterngeld. Erfolgt für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, können sie für zwei weitere Monate dieses Basiselterngeld beanspruchen (Partnermonate). Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld, dieses erhöht sich für das zweite und jedes weitere Kind um je 300 Euro.
(2) Basiselterngeld nach dem BEEG wird bis zu einem Betrag von 300,00 Euro monatlich nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt berücksichtigt (vgl. § 10 Abs. 1 BEEG).
(3) Für vor dem 01.07.2015 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder kann auf Antrag nach § 6 Satz 2 BEEG a. F. der Auszahlungszeitraum unter Halbierung der Monatsbeträge verdoppelt werden (Verlängerungsoption). Der Freibetrag verringert sich dabei um die Hälfte auf 150,00 Euro im Monat.
(4) Für ab dem 01.07.2015 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder kann nach § 4 Abs. 3 BEEG statt eines Monats Basiselterngeld jeweils zwei Monate lang ein Elterngeld Plus bezogen werden. Auch hier verringert sich der Freibetrag nach § 10 Abs. 3 BEEG auf 150,00 Euro monatlich.
(5) Der Partnerschaftsbonus ergänzt das Elterngeld Plus. Durch diesen verlängert sich die Bezugsdauer des Elterngeld Plus einmalig um vier aufeinander folgende Monate für jeden Elternteil, wenn beide Elternteile gleichzeitig pro Woche nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Stunden durchschnittlich arbeiten und weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes erfüllen.
(6) Ein Elternteil kann grds. höchstens 12 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der vier Monate Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus beziehen. Jedoch haben u. a. auch Alleinerziehende, wie Elternpaare einen Anspruch darauf, für vier weitere Monate Elterngeld Plus zu beziehen, wenn sie in diesen vier aufeinander folgenden Lebensmonaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 2 BEEG).
Beispiel 9 - Kombination von Elterngeld, Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonus
Beide Eltern sind erwerbstätig und wollen Elterngeld, Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonus miteinander kombinieren. In den ersten beiden Lebensmonaten möchte der Vater seine Erwerbstätigkeit unterbrechen, um gemeinsam mit seiner Frau das Kind zu betreuen (Partnermonate). Die Mutter möchte die ersten 6 Monate ihr Kind zu Hause betreuen und Elterngeld beziehen. Danach möchte sie wieder als Teilzeitbeschäftigte (25 Wochenstunden) arbeiten und die restliche Anspruchszeit Elterngeld Plus (zuerst als Partnerschaftsbonus) beziehen. Hierbei möchte ihr Mann sie für die ersten vier Monate unterstützen, indem auch er seine Arbeitszeit auf 25 Wochenstunden reduziert (Partnerschaftsbonusmonate). Die Leistungen werden entsprechend beantragt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jeweils erfüllt. Die Anträge werden genehmigt.
Geburt des Kindes am | 01.08.2017 |
Elterngeldbezug Mutter:
Anspruch auf Basiselterngeld besteht in der Zeit | 01.08.2017 - 31.01.2018 |
Höhe des Elterngeldes mtl. | 910,00 Euro |
Anspruch auf Partnerschaftsbonus besteht in der Zeit | 01.02.2018 - 31.05.2018 |
Höhe des Elterngeldes (Partnerschaftsbonusses) mtl. | 455,00 Euro |
Anspruch auf Elterngeld Plus besteht in der Zeit | 01.06.2018 - 31.05.2019 |
Höhe des Elterngeldes Plus mtl. | 455,00 Euro |
Elterngeldbezug Vater:
Anspruch auf Basiselterngeld (Partnermonat) | |
besteht in der Zeit | 01.08.2017 - 30.09.2017 |
Höhe des Elterngeldes mtl. | 1.430,00 Euro |
Anspruch auf Partnerschaftsbonus besteht in der Zeit | 01.02.2018 - 31.05.2018 |
Höhe des Elterngeldes (Partnerschaftsbonusses) mtl. | 715,00 Euro |
Einnahmen zum Lebensunterhalt nach § 62 SGB V:
01.08.2017 - 30.09.2017: Beide Eltern beziehen Basiselterngeld.
Elterngeld bleibt jeweils i. H. v. 300,00 Euro monatlich unberücksichtigt, der verbleibende Betrag wird jeweils angerechnet (Mutter: 610,00 Euro, Vater: 1.130,00 Euro).
01.10.2017 - 31.01.2018: Basiselterngeld wird von der Mutter bezogen.
Elterngeld bleibt i. H. v. 300,00 Euro monatlich unberücksichtigt, der verbleibende Betrag wird angerechnet (610,00 Euro).
01.02.2018 - 31.05.2018: Beide Eltern beziehen das Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonusmonate.
Elterngeld Plus bleibt jeweils i. H. v. 150,00 Euro monatlich unberücksichtigt, der verbleibende Betrag wird jeweils angerechnet (Mutter: 305,00 Euro, Vater: 565,00 Euro).
01.06.2018 - 31.05.2019: Die Mutter bezieht Elterngeld Plus.
Das Elterngeld Plus bleibt i. H. v. 150,00 Euro monatlich unberücksichtigt, der verbleibende Betrag wird angerechnet (305,00 Euro).
(7) Eine weitere Leistung nach dem BEEG ist das Betreuungsgeld. Dieses wurde zwar mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13, aufgrund von Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz für nichtig erklärt, es ist jedoch durchaus denkbar, dass der Bezug des Betreuungsgeldes bis in das Jahr 2018 hineinreicht, da für bereits bewilligte Anträge ein Bestandschutz gilt. Hierfür gilt ebenfalls der Anrechnungsfreibetrag nach § 10 Abs. 1 BEEG in Höhe von bis zu 300,00 Euro monatlich. Da die Höhe des Betreuungsgeldes nach §§ 4b und 27 Abs. 3 BEEG (ab 01.08.2014 150,00 Euro monatlich, zuvor je Kind monatlich 100,00 Euro,) diesen Freibetrag unterschreitet, ist es nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.
(8) Die Bezugszeit des Betreuungsgeldes schließt im Regelfall an die 14-monatige Rahmenbezugszeit für das Basiselterngeld an. Wird für vor dem 01.07.2015 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder die Verlängerungsoption des Elterngeldes (§ 6 Satz 2 BEEG a. F.) gewählt, können Elterngeld und Betreuungsgeld gleichzeitig bezogen werden. In diesem Fall bleibt das Elterngeld nach § 10 Abs. 3 BEEG nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrages, der nach Abzug des Betreuungsgeldes verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt.
Beispiel 10 - Kombination Elterngeld mit Betreuungsgeld
Beide Eltern sind erwerbstätig und haben das verlängerte Elterngeld gewählt, wobei der Vater vier Monate Elternzeit nimmt. Daneben beantragt die Mutter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Betreuungsgeld. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jeweils erfüllt. Die Anträge werden genehmigt. Nachfolgend wird nur der Leistungsbezug der Mutter betrachtet.
Geburt des Kindes am | 01.06.2015 |
Anspruch auf Elterngeld besteht in der Zeit | 01.06.2015 - 31.05.2017 |
Höhe des Elterngeldes (halber Monatsbetrag) mtl. | 500,00 Euro |
Anspruch auf Betreuungsgeld besteht in der Zeit | 01.08.2016 - 31.05.2018 |
Höhe des Betreuungsgeldes mtl. | 150,00 Euro |
Einnahmen zum Lebensunterhalt nach § 62 SGB V:
01.06.2015 - 31.07.2016: Elterngeld wird allein bezogen.
Elterngeld bleibt i. H. v. monatlich 150,00 Euro unberücksichtigt, der verbleibende Betrag in Höhe von 350,00 Euro wird als Einnahme zum Lebensunterhalt angerechnet.
01.08.2016 - 31.05.2017: Das verlängerte Elterngeld und Betreuungsgeld werden zeitgleich bezogen.
Anrechnungsfreibetrag insgesamt | 300,00 Euro |
abzüglich des Betreuungsgeldes in Höhe von | 150,00 Euro |
verbleibender Anrechnungsfreibetrag | 150,00 Euro |
Das Elterngeld bleibt bis zur Hälfte des restlichen Anrechnungsfreibetrages unberücksichtigt: | 150,00 Euro / 2 = 75,00 Euro |
Als Einnahme zum Lebensunterhalt werden 425,00 Euro vom Elterngeld angerechnet.
01.06.2017 - 31.05.2018: Betreuungsgeld wird allein bezogen.
Das Betreuungsgeld bleibt als Einnahme zum Lebensunterhalt unberücksichtigt, da es den Anrechnungsfreibetrag in Höhe von 300,00 Euro monatlich nicht übersteigt.
(9) Für ab dem 01.07.2015 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder wird das Betreuungsgeld ausnahmsweise vor dem 15. Lebensmonat gewährt, sofern die Eltern die Monatsbeträge des Basiselterngeldes (inkl. der Partnermonate) bereits bezogen haben. Das Betreuungsgeld kann nicht vor dem 15. Lebensmonat bezogen werden, wenn die Eltern die ihnen zustehenden Monatsbeträge Elterngeld zunächst als Elterngeld Plus beantragt haben, da sie diese Beantragung - ggf. auch rückwirkend - noch ändern können. Hiervon ausgenommen ist jedoch das Elterngeld Plus, welches als Partnerschaftsbonus gezahlt wird, und die vier weiteren Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4 Abs. 6 Satz 2 BEEG für Elternteile, die einen alleinigen Anspruch auf Elterngeld haben, da dieses Elterngeld Plus nicht in Basiselterngeld umgewandelt werden kann. Ab dem 15. Lebensmonat ist der gleichzeitige Bezug von Elterngeld Plus und Betreuungsgeld nicht mehr ausgeschlossen.
(10) Bei einem gleichzeitigen Bezug von Betreuungsgeld und Elterngeld Plus bleibt das Elterngeld Plus nach § 10 Abs. 3 BEEG bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrages, der nach Abzug des Betreuungsgeldes verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt.
Beispiel 11 - Kombination von Elterngeld, Elterngeld Plus und Betreuungsgeld
Beide Eltern sind erwerbstätig. In den ersten beiden Lebensmonaten möchten beide Elternteile, ab den 3. Lebensmonat bis zum Ende des Anspruchs auf Elterngeld möchte die Mutter ihr Kind allein zu Hause betreuen. Hierfür wird Basiselterngeld (inkl. Partnermonate) beantragt. Danach möchte die Mutter wieder teilweise (25 Wochenstunden) arbeiten und sich die Betreuung des Kindes mit dem Vater teilen. Hierzu verringert der Vater seine Arbeitszeit auf 25 Wochenstunden. Die Eltern beantragen hierfür Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus) für vier Monate. Ab dem 15. Lebensmonat beantragt die Mutter Betreuungsgeld (Anspruch bestünde hier bereits ab dem 13. Lebensmonat). Auch in dieser Zeit wird das Kind von beiden Elternteilen abwechselnd betreut. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jeweils erfüllt. Die Anträge werden genehmigt.
Geburt des Kindes am | 01.10.2015 |
Leistungsbezug Mutter:
Anspruch auf Basiselterngeld besteht in der Zeit | 01.10.2015 - 30.09.2016 |
Höhe des Elterngeldes mtl. | 1.000,00 Euro |
Anspruch auf Partnerschaftsbonus besteht in der Zeit | 01.10.2016 - 31.01.2017 |
Höhe des Elterngeldes (Partnerschaftsbonusses) mtl. | 500,00 Euro |
Anspruch auf Betreuungsgeld besteht in der Zeit | 01.12.2016 - 30.09.2018 |
Höhe des Betreuungsgeldes mtl. | 150,00 Euro |
Leistungsbezug Vater:
Anspruch auf Basiselterngeld (Partnermonat) besteht in der Zeit | 01.10.2015 - 30.11.2015 |
Höhe des Elterngeldes mtl. | 1.500,00 Euro |
Anspruch auf Partnerschaftsbonus besteht in der Zeit | 01.10.2016 - 31.01.2017 |
Höhe des Elterngeldes (Partnerschaftsbonusses) mtl. | 750,00 Euro |
Einnahmen zum Lebensunterhalt nach § 62 SGB V:
01.10.2015 - 30.11.2015: Beide Eltern beziehen Basiselterngeld.
Elterngeld bleibt jeweils i. H. v. 300,00 Euro monatlich unberücksichtigt, der verbleibende Betrag wird jeweils angerechnet (Mutter: 700,00 Euro, Vater: 1.200,00 Euro).
01.12.2015 - 30.09.2016: Basiselterngeld wird von der Mutter bezogen.
Elterngeld bleibt i. H. v. 300,00 Euro monatlich unberücksichtigt, der verbleibende Betrag wird angerechnet (700,00 Euro).
01.10.2016 - 30.11.2016: Beide Eltern beziehen das Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonusmonate.
Elterngeld Plus bleibt jeweils i. H. v. 150,00 Euro monatlich unberücksichtigt, der verbleibende Betrag wird angerechnet (Mutter: 350,00 Euro, Vater: 600,00 Euro).
01.12.2016 - 31.01.2017: Beide Eltern beziehen das Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonusmonate und die Mutter bezieht zeitgleich Betreuungsgeld.
Elterngeld Plus des Vaters bleibt i. H. v. 150,00 Euro monatlich unberücksichtigt, der verbleibende Betrag wird angerechnet (600,00 Euro).
Die Mutter hat einen Anrechnungsfreibetrag von insgesamt | 300,00 Euro |
abzüglich des Betreuungsgeldes in Höhe von | 150,00 Euro |
verbleibt ihr ein Anrechnungsfreibetrag von | 150,00 Euro |
Elterngeld Plus bleibt bis zur Hälfte des restlichen | |
Anrechnungsfreibetrages unberücksichtigt: | 150,00 Euro / 2 = 75,00 Euro |
Als Einnahme zum Lebensunterhalt werden 425,00 Euro vom Elterngeld angerechnet.
01.02.2017 - 30.09.2018: Betreuungsgeld wird von der Mutter allein bezogen.
Betreuungsgeld bleibt vollständig unberücksichtigt, da es den Anrechnungsfreibetrag i. H. v. 300,00 Euro monatlich nicht übersteigt.
(11) Nach § 10 Abs. 1 BEEG wird bei vergleichbaren Leistungen der Länder der Teil, der 300,00 Euro monatlich übersteigt, als Einnahme zum Lebensunterhalt angerechnet.
(12) Eine vergleichbare Leistung wird aktuell vom Freistaat Sachsen in Form eines Landeserziehungsgeldes angeboten. Im Freistaat Bayern besteht seit dem 01.08.2018 nach dem Bayerischen Familiengeldgesetz (BayFamGG) vom 24.07.2018 Anspruch auf das bayerische Familiengeld als vergleichbare Leistung, welches das bisherige bayerische Landeserziehungs- und Betreuungsgeld abgelöst hat und nun in einer Leistung vereint.
(13) Das Landeserziehungsgeld nach dem Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz (SächsLErzGG) wird nicht vor dem Ende des Bezuges des Elterngeldes nach dem BEEG gewährt. Ein gleichzeitiger Bezug neben dem Betreuungsgeld ist hingegen möglich. Das bayerische Familiengeld kann neben dem Elterngeld, dem Elterngeld-Plus und dem Partnerschaftsbonus bezogen werden. Gewährt wird es vom Beginn des 13. bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats in Höhe von 250,00 Euro monatlich pro Kind. Ab dem dritten Kind werden 300,00 Euro gewährt. Es wird frühestens für im September 2018 beginnende Lebensmonate gezahlt.
(14) Nach § 10 Abs. 1 BEEG bleiben bei einem gleichzeitigen Bezug von Elterngeld, Betreuungsgeld und vergleichbaren Leistungen der Länder (z. B. Sächsisches Landeserziehungsgeld, bayerisches Familiengeld) die Leistungen insgesamt bis zu einer Höhe von 300,00 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Der den Betrag übersteigende Teil der Gesamtsumme beider Leistungen ist als Einnahme zum Lebensunterhalt anzurechnen.
Beispiel 12 - Kombination Elterngeld, Betreuungsgeld und Landeserziehungsgeld bzw. bayerisches Familiengeld
Eine Familie, wohnhaft in Bayern, hat bereits 2 Schulkinder, beantragt für ihr drittes Kind Betreuungsgeld zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Darüber hinaus beantragt die Familie für dieses Kind rechtzeitig das bayerische Landeserziehungsgeld. Die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Anträge werden genehmigt. Zuvor bezog die Familie 14 Monate Elterngeld.
Geburt des Kindes am | 01.12.2015 |
Anspruch auf Elterngeld besteht in der Zeit | 01.12.2015 - 31.01.2017 |
Höhe des Elterngeldes mtl. | 500,00 Euro |
Anspruch auf Betreuungsgeld besteht in der Zeit | 01.02.2017 - 30.11.2018 |
Höhe des Betreuungsgeldes mtl. | 150,00 Euro |
Anspruch auf Landeserziehungsgeld besteht in der Zeit | 01.02.2017- 31.07.2017 |
Höhe des Landeserziehungsgeldes mtl. | 300,00 Euro |
Anspruch auf bayerisches Familiengeld besteht in der Zeit | 01.09.2018 - 30.11.2018 |
Höhe des bayerischen Familiengeldes mtl. | 250,00 Euro |
Einnahmen zum Lebensunterhalt nach § 62 SGB V:
01.12.2015 - 31.01.2017: Elterngeld wird allein bezogen.
Elterngeld wird i. H. v. 300,00 Euro monatlich nicht berücksichtigt, der darüberhinausgehende Betrag wird angerechnet (200,00 Euro).
01.02.2017 - 31.07.2017: Betreuungsgeld und Landeserziehungsgeld werden zeitgleich bezogen.
Anrechnungsfreibetrag insgesamt | 300,00 Euro |
Betreuungsgeld und Landeserziehungsgeld in Höhe von insgesamt | 450,00 Euro |
Nach Abzug des Anrechnungsfreibetrages werden 150 Euro angerechnet.
01.08.2017 - 31.08.2018: Betreuungsgeld wird allein bezogen.
Betreuungsgeld bleibt vollständig unberücksichtigt, da es den Anrechnungsfreibetrag i. H. v. 300,00 Euro monatlich nicht übersteigt.
01.09.2018 - 30.11.2018: Betreuungsgeld und bayerisches Familiengeld werden zeitgleich bezogen.
Anrechnungsfreibetrag insgesamt | 300,00 Euro |
Betreuungsgeld und bayerisches Familiengeld in Höhe von insgesamt | 400,00 Euro |
Nach Abzug des Anrechnungsfreibetrages werden 100 Euro angerechnet.
(15) Die nicht zu berücksichtigenden Beträge (Anrechnungsfreibeträge) vervielfachen sich nach § 10 Abs. 4 BEEG bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Auch bei nacheinander folgenden Geburten ist von einer kindbezogenen Betrachtung auszugehen. Daher ist eine Gleichbehandlung beider Konstellationen zu gewährleisten und der Anrechnungsfreibetrag nach § 10 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BEEG je Kind zu gewähren.