Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7 RdSchr. 13i, Entgeltersatzleistungen
Tit. 7 RdSchr. 13i
Gemeinsames Rundschreiben zu Einnahmen zum Lebensunterhalt
Tit. 7 RdSchr. 13i – Entgeltersatzleistungen
(1) Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Kinderkrankengeld, Verletzten- und Kinderverletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Pflegeunterstützungsgeld) gehören zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Maßgeblich ist der Bruttobetrag der Entgeltersatzleistung (Zahlbetrag einschließlich ggf. zu tragender Beitragsanteile des Versicherten). Für das Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III wird der Zahlbetrag der Leistung zugrunde gelegt.
(2) Für weitere Informationen zum Pflegeunterstützungsgeld siehe Abschnitt 9. "Leistungen bei Pflegebedürftigkeit".