Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.2.1 RdSchr. 13i, Laufende Einnahmen zum Lebensunterhalt
Tit. 1.2.1 RdSchr. 13i
Gemeinsames Rundschreiben zu Einnahmen zum Lebensunterhalt
Tit. 1 – Allgemeines → Tit. 1.2 – Zuordnung der Einnahmen
Tit. 1.2.1 RdSchr. 13i – Laufende Einnahmen zum Lebensunterhalt
(1) Einnahmen sind als laufend zu bewerten, sofern sie regelmäßig z. B. wöchentlich / monatlich wiederkehren (z. B. Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Bruttobetrag der Renten und Versorgungsbezüge).
(2) Laufende Einnahmen zum Lebensunterhalt werden dem Kalenderjahr zugeordnet, für das sie gezahlt werden.