Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 16 RdSchr. 13i, Sonderausgaben, Werbungskosten und Freibeträge
Tit. 16 RdSchr. 13i
Gemeinsames Rundschreiben zu Einnahmen zum Lebensunterhalt
Tit. 16 RdSchr. 13i – Sonderausgaben, Werbungskosten und Freibeträge
Sonderausgaben (z. B. Vorsorgeaufwendungen) und ausschließlich für die Berechnung der Lohn- oder Einkommensteuer geltende Freibeträge (z. B. Altersentlastungsbetrag, Kinderfreibetrag, Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft und für freie Berufe), Werbungskosten oder Werbungskostenpauschbeträge sowie sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge (z. B. für außergewöhnliche Belastungen) können, soweit nicht ausdrücklich abweichende Regelungen für eine Einkommensart in diesem Rundschreiben beschrieben werden, bei der Feststellung der Einnahmen zum Lebensunterhalt nicht in Abzug gebracht werden.