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Tit. 13 RdSchr. 13i, Unterhalt
Tit. 13 RdSchr. 13i
Gemeinsames Rundschreiben zu Einnahmen zum Lebensunterhalt
Tit. 13 RdSchr. 13i – Unterhalt
(1) Der getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten unter Berücksichtigung der Vorschriften des BGB zustehende und tatsächlich gezahlte Unterhalt (§ 1361 Abs. 4 bzw. § 1585 Abs. 1 BGB) zählt zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt (BSG, 16.02.1982 - 12 RK 31/79 und 24.06.1985 - GS 1/84). Beim Empfänger einer solchen Unterhaltszahlung erhöhen sich dementsprechend die Einnahmen zum Lebensunterhalt, beim Zahlenden vermindern sich die Einnahmen. Entsprechendes gilt für Unterhaltszahlungen, die das Mitglied an seine beim getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten wohnenden Kinder leistet (BSG, 11.04.1984 - 12 RK 41/82).
(2) Die vorstehenden Ausführungen treffen auch auf Leistungen nach den §§ 12 bzw. 15 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) zu, wenn sie dem getrenntlebenden Lebenspartner und Kindern gezahlt werden oder die Lebenspartnerschaft durch ein gerichtliches Urteil aufgehoben wurde.
(3) Bei - ggf. auch nur ergänzenden - Zahlungen eines Ehe- bzw. Lebenspartners im Sinne des LPartG an den anderen, ständig im Heim und insoweit lediglich räumlich und nicht im Sinne von § 1361 BGB getrenntlebenden Ehe- bzw. Lebenspartner zur Sicherung der Heimunterbringung, handelt es sich um Unterhaltsleistungen nach § 1360 BGB bzw. § 5 LPartG. Werden die Ehegatten/Lebenspartner gemäß § 62 Abs. 2 Satz 7 SGB V gemeinsam beurteilt, entfällt eine Zuordnung der Unterhaltsleistungen zum Ehe- bzw. Lebenspartner.
(4) Unterhaltszahlungen Dritter stellen ebenfalls eine Einnahme zum Lebensunterhalt dar (BSG, 22.09.1988 - 12 RK 12/86). Beim Empfänger solcher Zahlungen erhöhen sich die Einnahmen zum Lebensunterhalt, während sich beim Unterhaltsleistenden die Einnahmen entsprechend verringern.