Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Kurzfristige Beschäftigung – Entgelt-/Zeitgrenzen
Kurzfristige Beschäftigung – Entgelt-/Zeitgrenzen
Überschreitet eine Beschäftigung, die als kurzfristige Beschäftigung angesehen wird, entgegen der ursprünglichen Erwartung die Zeitdauer von drei Monate oder 70 Arbeitstage, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Allerdings können die Merkmale für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllt sein.
Hinweis:
Hinweis: Die ursprüngliche Zeitdauer für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung beträgt zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage und wurde für eine Übergangszeit für Beschäftigungszeiträume vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage erhöht (§ 115 SGB IV).
Vom Dreimonatszeitraum ist nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei einer Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen in der Woche ist der Zeitraum von 70 Arbeitstagen maßgebend.
Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, liegt eine kurzfristige Beschäftigung bereits ab dem Tage nicht mehr vor, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der drei Monate bzw. 70 Arbeitstage; für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung.
Sofern ein zunächst auf ein Jahr oder weniger befristeter Rahmenvertrag mit Arbeitseinsätzen bis zu maximal 70 Arbeitstagen auf eine Dauer von über einem Jahr verlängert oder unmittelbar im Anschluss ein neuer Rahmenvertrag bei demselben Arbeitgeber abgeschlossen wird, ist abhängig von der Ausgestaltung der Beschäftigung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine gelegentliche Beschäftigung aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit sich wiederholenden Arbeitseinsätzen über mehrere Jahre hinweg vorliegen. In diesem Fall besteht die kurzfristige Beschäftigung fort.
Anderenfalls liegt vom Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung an bzw. ab Beginn der neuen Rahmenvereinbarung eine regelmäßige Beschäftigung vor. In diesen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für eine (erneute) kurzfristige Beschäftigung aufgrund einer längstens für ein Jahr befristeten Rahmenvereinbarung mit Arbeitseinsätzen bis zu maximal 70 Arbeitstagen bei demselben Arbeitgeber erfüllt, wenn zwischen den beiden Rahmenvereinbarungen ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegt.