Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Einzugsstelle
Einzugsstelle
Den Krankenkassen obliegt als Einzugsstellen der Beitragseinzug, die Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die Aufteilung und Weiterleitung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die einzelnen Sozialversicherungsträger sowie an den Gesundheitsfonds (§§ 28a – 28r SGB IV). Die Krankenkassen haften gegenüber den anderen Sozialversicherungsträger bzw. dem Gesundheitsfonds für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Aufgaben. Für ihre Tätigkeit erhalten die Einzugsstellen von den anderen Sozialversicherungsträgern eine Vergütung.
Als Einzugsstellen fungieren in Deutschland
die Krankenkasse,
die Knappschaft-Bahn-See (für geringfügig Beschäftigte) sowie
die Künstlersozialkasse.
Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung des Arbeitnehmers durchgeführt wird. Ob es sich dabei um eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Krankenversicherung handelt, ist unerheblich.
Für Beschäftigte, die bei keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, z. B. privat Versicherte, hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die zuletzt zuständige Einzugsstelle abzuführen, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Bestand vor Eintritt der Beschäftigung keine Versicherung, bestimmt der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V die Einzugsstelle, an die die Beiträge abzuführen sind. Es muss sich dabei um eine Krankenkasse handeln, die für den Versicherten wählbar wäre.
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden vom jeweiligen Unfallversicherungsträger eingezogen.