Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Befreiung von der Versicherungspflicht
Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung können sich bestimmte Versichertengruppen, die bisher bereits versicherungsfrei waren und nunmehr wieder versicherungspflichtig werden, auf Antrag befreien lassen. Auslösende Merkmale sind
Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 1. Januar eines Jahres (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V),
Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld, wenn in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Leistungsbezugs kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz bestand; Voraussetzung ist ein privater Krankenversicherungsschutz, welcher nach Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung mindestens gleichwertig ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V),
Ausübung einer (Teilzeit-)Beschäftigung während der Elternzeit (nicht mehr als 30 Wochenstunden); die Befreiung erstreckt sich allerdings nur auf die Zeit des Erziehungsurlaubs (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit währen der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG oder nach § 2 FPfZG; die Befreiung erstreckt sich allerdings nur auf die Dauer der Pflegezeit bzw. der Familienpflegezeit einschließlich der Nachpflegephase (§ 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V).
Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung mit höchstens halber Arbeitszeit, wenn zuvor mindestens fünf Jahre lang wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherungsfreiheit bestanden hat (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SGB V).
Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Zeit des Bezuges von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit, Pflege- oder Familienpflegezeit, wenn diese Beschäftigung bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit führen würde. Im Übrigen muss zuvor mindestens fünf Jahre lang wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherungsfreiheit bestanden haben (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB V).
Weiter wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 SGB V), wer versicherungspflichtig wird
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug einer Rente oder durch die Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, ausgenommen die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
durch die Einschreibung als Student,
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen.
Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von drei Monaten bei der Krankenkasse gestellt werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn bisher noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 25. Mai 2011 - B 12 KR 9/09 R - entschieden, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht über das Ende des Versicherungspflichttatbestandes (entgeltliches Beschäftigungsverhältnis), für den die Befreiung ausgesprochen worden ist, hinaus wirkt, wenn hiernach Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Versicherungspflichttatbestandes eintritt und erst dann durch erneute Aufnahme einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt wieder ein Sachverhalt vorliegt, der an sich ebenfalls unter den ursprünglichen Versicherungspflichttatbestand zu subsumieren wäre.
Im Hinblick auf den Charakter der Befreiung als Statusentscheidung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung ist ein Fortwirken der Befreiung über das einzelne (zur Befreiung führende) Beschäftigungsverhältnis jedoch dann anzunehmen, wenn im unmittelbaren Anschluss hieran oder auch nach einer kurzfristigen (sozialversicherungsrechtlich irrelevanten) Unterbrechung eine neue Beschäftigung aufgenommen wird, die grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig wäre. Dies gilt auch für weitere (noch folgende) Beschäftigungen. Als kurzfristige Unterbrechungen im vorstehenden Sinne werden Zeiträume von bis zu einem Monat angesehen, in denen kein anderer Versicherungspflichttatbestand vorliegt.