Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 78 SGB IV, Verordnungsermächtigung
§ 78 SGB IV
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Träger der Sozialversicherung → Dritter Titel – Haushalts- und Rechnungswesen
§ 78 SGB IV – Verordnungsermächtigung
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit Grundsätze über die Aufstellung des Haushaltsplans, seine Ausführung, die Rechnungsprüfung und die Entlastung sowie die Zahlung, die Buchführung und die Rechnungslegung zu regeln. 2Die Regelung ist nach den Grundsätzen des für den Bund und die Länder geltenden Haushaltsrechts vorzunehmen; sie hat die Besonderheiten der Sozialversicherung und der einzelnen Versicherungszweige zu berücksichtigen.
Satz 3 gestrichen durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983).
Zu § 78: Vgl. Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung, Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung.