Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 109 SGB IV
§ 109 SGB IV
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht
Achter Abschnitt – Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren
§ 109 SGB IV
(weggefallen)
Die Änderungen durch G vom 12. 6. 2021 (BGBl I S. 1248) sind bis zum 30. 6. 2022 nicht durchführbar.
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