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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 90a SGB IV, Zuständigkeitsbereich
§ 90a SGB IV
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Träger der Sozialversicherung → Fünfter Titel – Aufsicht
§ 90a SGB IV – Zuständigkeitsbereich
(1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird bestimmt:
- 1.
bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie bestehen (§ 143 des Fünften Buches),
- 2.
bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für die sie ihrer Satzung nach zuständig sind; unselbständige Betriebsteile mit weniger als zehn Mitgliedern in einem Land bleiben unberücksichtigt,
- 3.
bei Innungskrankenkassen durch die Bezirke der Handwerksinnungen, für die sie ihrer Satzung nach bestehen,
- 4.
bei Ersatzkassen durch die in der Satzung festgelegten Bezirke.
(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches oder § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung des Fünften Buches, wird der Zuständigkeitsbereich bestimmt durch die Region nach § 144 Absatz 3 des Fünften Buches, für die sie ihrer Satzung nach zuständig ist.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).