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BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 65/03 - Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers ; Beschlussverfahren mit der geltenden Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ; Möglichkeit der Überlassung eines Arbeitnehmers auf unbestimmte Zeit; Möglichkeit der Verweigerung der Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers bei nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung ; Anwendbarkeit des Gleichstellungsgebotes auf die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ; Voraussetzungen für das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 25.01.2005, Az.: 1 ABR 65/03
Arbeits-/Verfahrensrecht: Gesetzesänderungen können Betriebsratsanträge überholen
Hat ein Betriebsrat gegen ein Vorhaben des Arbeitgebers Einspruch eingelegt (hier Leiharbeitnehmer betreffend), so ist für die Beurteilung der Rechtslage durch die Arbeitsgerichte die Gesetzesfassung maßgebend, die im Zeitpunkt der Verhandlung vor Gericht gilt. (Hier ging es um die unbefristete Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, was im Zeitpunkt der Einstellung nicht erlaubt war, aber während des Arbeitsgerichtsprozesses — hier zum 1. 1. 2004 — zugunsten der Unternehmen geändert wurde. Der Antrag des Betriebsrats ging deshalb ins Leere.)
Quelle: Wolfgang Büser
Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers ; Beschlussverfahren mit der geltenden Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ; Möglichkeit der Überlassung eines Arbeitnehmers auf unbestimmte Zeit; Möglichkeit der Verweigerung der Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers bei nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung ; Anwendbarkeit des Gleichstellungsgebotes auf die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ; Voraussetzungen für das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Offenbach - 23.01.2003 - AZ: 2 BV 94/02
LAG Hessen - 19.08.2003 - AZ: 4 TaBV 42/03
nachgehend:
Rechtsgrundlagen:
BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 65/03
Amtlicher Leitsatz:
- 1.
Über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers ist nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage zu beschließen.
- 2.
Zumindest im Fall nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gleichstellungsgebot in § 9 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG nF verweigern. Darauf, ob dieses Gebot auf die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung Anwendung findet, kommt es nicht an.
Gründe
1
Parallelentscheidung ohne Langtextwiedergabe zum Beschluß des Gerichts vom 25.01.2005, 1 ABR 61/03.
Parallelverfahren:
BAG - 25.01.2005 - AZ: 1 ABR 61/03