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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BAG, 10.02.2005 - 6 AZR 47/04 - Bestimmung der tariflichen Wochenarbeitszeit eines Hausmeisters an einer Universität; Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 1/2 Stunden wöchentlich; Abweichende Tarifregelungen für die im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder beschäftigten Hausmeister; Sonderregel mit regelmäßiger Arbeitszeit der Hausmeister von durchschnittlich 50 1/2 Stunden wöchentlich mit pauschaler Berücksichtigung des Anfallens von Arbeitsbereitschaft; Schließung einer unbewussten Tariflücke durch ergänzende Vertragsauslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben; Möglichkeit der Regelung einer die Grenze von 48 Stunden überschreitenden wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit; Verlangen einer zusätzlichen Vergütung für die zusätzlich erbrachte wöchentliche Arbeitsleistung; Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer als Zweck des Arbeitszeitgesetzes und Verbesserung der Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten; Ermittlung der Vergütung auf Grund einer stillschweigenden Vereinbarung nur bei mangelnder Regelung in Gesetz, Tarifvertrag oder einzelvertraglicher Vereinbarung; Kostenentscheidung nach Erledigterklärung in der Hauptsache
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.02.2005, Az.: 6 AZR 47/04
Das Gericht muss keine abstrakten Rechtsfragen klären
Ein Arbeitnehmer kann die Arbeitsgerichte einschalten, wenn er meint, von seinem Arbeitgeber benachteiligt zu werden. Geht es jedoch nur um mehr theoretische Fragen (hier das Problem betreffend, ob der Arbeitgeber berechtigt wäre, von einem Mitarbeiter Mehrarbeit über 48 Std. wöchentlich hinaus zu verlangen, ohne dass dies ein akutes Problem ist), so kann das Gericht eine entsprechende Klage wegen Unzulässigkeit abweisen. Es braucht nicht gutachterlich abstrakte Rechtsfragen zu klären. Und es gehört auch nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einer Partei zu bescheinigen, ob sie im Recht war oder nicht, so das BAG.
Quelle: Wolfgang Büser
Bestimmung der tariflichen Wochenarbeitszeit eines Hausmeisters an einer Universität; Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 1/2 Stunden wöchentlich; Abweichende Tarifregelungen für die im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder beschäftigten Hausmeister; Sonderregel mit regelmäßiger Arbeitszeit der Hausmeister von durchschnittlich 50 1/2 Stunden wöchentlich mit pauschaler Berücksichtigung des Anfallens von Arbeitsbereitschaft; Schließung einer unbewussten Tariflücke durch ergänzende Vertragsauslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben; Möglichkeit der Regelung einer die Grenze von 48 Stunden überschreitenden wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit; Verlangen einer zusätzlichen Vergütung für die zusätzlich erbrachte wöchentliche Arbeitsleistung; Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer als Zweck des Arbeitszeitgesetzes und Verbesserung der Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten; Ermittlung der Vergütung auf Grund einer stillschweigenden Vereinbarung nur bei mangelnder Regelung in Gesetz, Tarifvertrag oder einzelvertraglicher Vereinbarung; Kostenentscheidung nach Erledigterklärung in der Hauptsache
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Düsseldorf - 12.03.2003 - AZ: 8 Ca 6190/02
LAG Düsseldorf - 04.12.2003 - AZ: 11 (6) Sa 936/03
Rechtsgrundlagen:
Nr. 3 Abs. 1 des Tarifvertrags über die Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister
§ 15 Abs. 1 S. 1 BAT
Art. 6 Nr. 2 RL93/104/EG
BAG, 10.02.2005 - 6 AZR 47/04
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2005
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt,
die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster und Dr. Brühler sowie
den ehrenamtlichen Richter Dr. Beus und
die ehrenamtliche Richterin Markwat
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2003 - 11 (6) Sa 936/03 - wird zurückgewiesen.
- 2.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen
Schmidt
Dr. Armbrüster
Brühler
Beus
Markwat
Von Rechts wegen
Teilweise Parallelsache zu
BAG - 14.10.2004 - AZ: 6 AZR 535/03
BAG - 14.10.2004 - AZ: 6 AZR 536/03
BAG - 14.10.2004 - AZ: 6 AZR 563/03
BAG - 14.10.2004 - AZ: 6 AZR 564/03
Weitgehende Parallelsache zu
BAG - 10.02.2005 - AZ: 6 AZR 173/04
BAG - 10.02.2005 - AZ: 6 AZR 174/04
BAG - 10.02.2005 - AZ: 6 AZR 182/04
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