Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 1.1.1 RdSchr. 13g, Allgemeines
Tit. 1.1.1 RdSchr. 13g
Rundschreiben betr. versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen der Regelungen des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Tit. 1 – Freiwillige Versicherung → Tit. 1.1 – Freiwillige Mitgliedschaft als obligatorische Anschlussversicherung
Tit. 1.1.1 RdSchr. 13g – Allgemeines
(1) Mit Wirkung vom 1. August 2013 hat der Gesetzgeber eine ergänzende Regelung vorgesehen, die einer konsequenten Umsetzung der ab dem 1. April 2007 schrittweise eingeführten Krankenversicherungspflicht für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland dient. Da die Begründung der nachrangigen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (sog. Auffangversicherungspflicht in der Terminologie des Bundesozialgerichts) in der Vergangenheit häufig an der fehlenden Mitwirkung der Betroffenen gescheitert ist, wird mit der Einführung des § 188 Abs. 4 SGB V ein neues Instrument einer obligatorischen Anschlussversicherung im Status einer freiwilligen Mitgliedschaft vorgesehen, welches künftig das Entstehen von an sich bereits bisher unzulässigen Lücken im Verlauf der Krankenversicherung im Regelfall unterbinden soll. Mit der obligatorischen Anschlussversicherung in der Krankenversicherung geht die Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 SGB XI in der Pflegeversicherung einher.
(2) Mit der Neuregelung verliert die Auffangversicherungspflicht künftig erheblich an Bedeutung zu Gunsten der freiwilligen Versicherung. Der Anwendungsbereich der Auffangversicherungspflicht - abgesehen vom über- und zwischenstaatlichen Recht - beschränkt sich nach der neuen Rechtslage im Wesentlichen auf die Sachverhalte im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V sowie auf derartige Fallkonstellationen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V, bei denen sich der absicherungslose Zeitraum nicht unmittelbar an die letzte gesetzliche Krankenversicherung anschließt.