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Abschnitt 34 BBhVVwV, Zu § 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
Abschnitt 34 BBhVVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)
Bundesrecht
Abschnitt 34 BBhVVwV – Zu § 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen (1)
Außer Kraft am 1. Juli 2017 durch Nummer 60 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 2017 (GMBl S. 530)
34.1 Zu Absatz 1
34.1.1 1Der Begriff der Anschlussheilbehandlung ist identisch mit dem der Anschlussrehabilitation. 2Im Rahmen der medizinischen Rehabilitationsleistungen kommen Behandlungen in direktem Anschluss an einen stationären Krankenhausaufenthalt oder an damit in Zusammenhang stehende ambulante ärztliche Leistungen in Betracht, wenn diese medizinisch erforderlich sind, um die Ziele der Rehabilitation zu erreichen - zum Beispiel nach einem Unfall oder Schlaganfall.
34.1.2 1Eine Anschlussheilbehandlung soll sich unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung oder an die im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung stehende ambulante ärztliche Behandlung anschließen. 2Als unmittelbar gilt der Anschluss auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich.
34.2 Zu Absatz 2
34.2.1 1Über die Beihilfefähigkeit entscheidet die Festsetzungsstelle im Rahmen des Voranerkennungsverfahrens (siehe Absatz 3 Satz 3). 2Die Suchtbehandlung kann entweder als medizinische Rehabilitation oder als Entwöhnung durchgeführt werden. 3Die Vorschrift sieht die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen sowohl für stationäre als auch für ambulante Maßnahmen vor.
34.2.2 1Aufwendungen für die ambulante Nachsorge sind grundsätzlich angemessen, wenn sie nach einer Bestätigung der Einrichtung in gleicher Höhe auch von der GKV getragen werden. 2Absatz 2 lässt jedoch Raum für Ermessensleistungen in besonders gelagerten Ausnahmefällen.
34.3 Zu Absatz 3
34.3.1 1Aufwendungen für Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sind beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet sind. 2Die ärztliche Verordnung muss Angaben zu Art (Anschlussheil- oder Suchtbehandlung), Dauer und Inhalt (Verfahren, Methode) der beabsichtigten Maßnahme enthalten. 3Um eine unvoreingenommene Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahme sicher zu stellen, darf die Verordnung nicht von der die Maßnahme durchführenden Einrichtung stammen. 4Die Notwendigkeit einer Verlängerung der Maßnahme ist von der durchführenden Einrichtung festzustellen.
34.3.2 1Die vorherige Zustimmung der Festsetzungsstelle bei Suchtbehandlungen dient dem Schutz der beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähigen Personen und der Rechtssicherheit, indem sie der Festsetzungsstelle ermöglicht, vor Entstehung der regelmäßig hohen Aufwendungen auf etwaige Bedenken gegen deren Notwendigkeit und Angemessenheit (§ 6) hinzuweisen. 2Sofern in begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel wegen Eilbedürftigkeit einer Maßnahme, eine vorherige Zustimmung der Festsetzungsstelle nicht eingeholt werden kann, kann die Zustimmung nachträglich erfolgen.
34.3.3 1Die Einrichtungen, in denen die Maßnahmen durchgeführt werden, müssen für die Durchführung der Maßnahme geeignet sein. 2Einrichtungen können ohne weitere Prüfung als geeignet angesehen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Anerkennung der Maßnahme durch Träger der Sozialversicherung (zum Beispiel Träger der Kranken-, der Renten- oder gegebenenfalls auch der Unfallversicherung) bieten.
34.4 Zu Absatz 4
1Durch diese Norm wird festgelegt, dass für Anschlussheil- und Suchtbehandlungen § 26 (Krankenhausleistungen), § 31 Absatz 2 und § 35 Absatz 2 Nummer 1 (Fahrtkosten) entsprechend gelten. 2Damit wird zum Beispiel klargestellt, dass für stationäre Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowohl Wahlleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 3 als auch die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson (§ 26 Absatz 1 Nummer 4) beihilfefähig sind. 3Vergleichsberechnungen sind nicht erforderlich.