Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 5 BeschV, Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
§ 5 BeschV
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
Bundesrecht
Teil 2 – Qualifizierte Beschäftigungen
§ 5 BeschV – Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
- 1.
wissenschaftliches Personal von Hochschulen und von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, das nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 18d und 18f des Aufenthaltsgesetzes fällt,
- 2.
Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler an einer Hochschule oder an einer öffentlich-rechtlichen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung, die nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 18d und 18f des Aufenthaltsgesetzes fallen,
- 3.
Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Technikerinnen und Techniker als technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungsteam einer Gastwissenschaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers,
- 4.
Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich genehmigter privater Ersatzschulen oder anerkannter privater Ergänzungsschulen oder
- 5.
Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen.
Zu § 5: Geändert durch V vom 1. 8. 2017 (BGBl I S. 3066) und G vom 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1307).