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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1 RdSchr. 13f
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Versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung von Praktikanten des Sonderprogramms des Bundes "MobiPro-EU"
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(1) [...] mit dem Sonderprogramm des Bundes zur "Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa (MobiPro-EU)" sollen u. a. junge Erwachsene aus Europa ohne abgeschlossene betriebliche Berufsausbildung unterstützt werden, in Deutschland eine betriebliche Berufsausbildung aufzunehmen. Ausbildungsinteressierte können bis zum 31. Dezember 2016 besondere Förderleistungen des Bundes in Anspruch nehmen.
(2) Vor dem Beginn ihrer eigentlichen Berufsausbildung sollen die betreffenden Personen in Deutschland zunächst ein maximal dreimonatiges Praktikum im künftigen Ausbildungsbetrieb absolvieren. Hierfür wird zwischen dem Praktikanten und dem Betrieb eine Praktikumsvereinbarung geschlossen, die die Zahlung einer monatlichen Vergütung in Höhe von mindestens 200 EUR vorsieht. Zu den Praktikumszielen zählen die Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse, das Kennenlernen einer anderen Arbeitskultur und des gewählten Ausbildungsberufes, das Erlernen neuer Arbeitstechniken sowie das Kennenlernen der Organisations- und Arbeitsabläufe. Weitere Informationen zum Sonderprogramm "MobiPro-EU" können der Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entnommen (siehe Anlage) sowie unter www.thejobofmylife.de abgerufen werden.
(3) Bei den Praktika im Rahmen des Sonderprogramms "MobiPro-EU" handelt es sich um Beschäftigungen im Rahmen beruflicher Berufsbildung, denn durch sie werden berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt, die die Ausbildungsinteressierten dazu befähigen sollen, sich anschließend für die Aufnahme einer Ausbildung entscheiden zu können. Der Praktikumsvertrag ist als Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG anzusehen. Damit liegt eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit § 7 Abs. 2 SGB IV vor. Die Praktikanten unterliegen als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Regelungen zur geringfügig entlohnten Beschäftigung finden für diese Beschäftigten zur Berufsbildung allerdings keine Anwendung. Der zu zahlende Gesamtsozialversicherungsbeitrag bemisst sich aus dem Arbeitsentgelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Unterstützungsleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Nummer 10 des Förderkatalogs und auch andere Förderleistungen des Bundes nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zählen. Sofern das monatliche Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze von 325 EUR nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Insofern entspricht die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung grundsätzlich der Einstiegsqualifizierung Jugendlicher im Rahmen des "Nationalen Pakts für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs" (vgl. Punkt 2 der Niederschrift über die Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 28./29.10.2004).
(4) Diese Beurteilung ist mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit abgestimmt. [...]