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RdSchr. 13c vom 17.04.2013 (in der Fassung vom 13.02.2018) - Gemeinsames Rundschreiben zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt
Gemeinsames Rundschreiben zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt
Gemeinsames Rundschreiben zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt
In der Fassung vom 13. Februar 2018
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 05.03.1998 - Rechtssache C-160/96 - entschieden, dass Pflegegeld eine Geldleistung bei Krankheit darstellt. Insofern ist das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung auch bei einem Aufenthalt in anderen Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu leisten. Darüber hinaus kommt seit dem Inkrafttreten des sog. Sektoralabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft seit dem 01.06.2002 die Zahlung von Pflegegeld in die Schweiz in Betracht.
Insbesondere durch das Inkrafttreten der neuen Verordnung (EG) 883/04 ergibt sich die Notwendigkeit, das Gemeinsame Rundschreiben vom 13.09.2006 zu überarbeiten. Wesentliche Bedeutung kommt dabei der durch die neue Verordnung eingeführten Möglichkeit zu, grenzüberschreitend die Ansprüche auf Sach- und Geldleistungen zu kombinieren.
Die VO (EG) 883/04 gilt seit dem 01.05.2010 für die EU-Staaten, seit dem 01.04.2012 für die Schweiz und seit dem 01.06.2012 für die EWR-Staaten Island, Liechtenstein sowie Norwegen. Damit findet auf die Schweiz und die EWR-Staaten die VO (EWR) 1408/71 keine Anwendung mehr.
Die Erläuterungen ersetzen die Rundschreiben Nr. 18, 22, 38/1998 und 2010/245 des GKV-Spitzenverbandes, DVKA und ergänzen das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene zu den leistungsrechtlichen Vorschriften vom 13.02.2018.