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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.2.3 RdSchr. 13c, Ausgestaltung des Leistungsanspruchs
Tit. 2.2.2.3 RdSchr. 13c
Gemeinsames Rundschreiben zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt
Tit. 2.2 – Leistungsansprüche bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Wochen → Tit. 2.2.2 – Anwendungsbereich der VO (EG) 883/04
Tit. 2.2.2.3 RdSchr. 13c – Ausgestaltung des Leistungsanspruchs
(1) Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/04 kann das Pflegegeld bei einem über sechs Wochen hinaus gehenden Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz weiter gezahlt werden. Die Anspruchsvoraussetzungen, Zahlungsweise und die Höhe des Pflegegeldes bleiben unverändert (vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene zu den leistungsrechtlichen Vorschriften vom 13.02.2018 zu § 37 SGB XI). Ein Anspruch auf Pflegegeld aus dem Aufenthaltsstaat besteht nicht, da Geldleistungen nach den Bestimmungen der VO (EG) 883/04 vom zuständigen Träger, also der deutschen Pflegekasse, zu zahlen sind.
(2) Gleichwohl kann ein Anspruch auch auf Pflegesachleistungen in Betracht kommen, wenn sie nach dem Recht des Aufenthaltsstaates (wie z. B. den Niederlanden) vorgesehen sind. Artikel 34 Abs. 1 der VO (EG) 883/04 sieht hierzu vor, dass die vom zuständigen Mitgliedstaat wegen Pflegebedürftigkeit gewährte Geldleistung um den Betrag der am Wohn- oder Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommenen Sachleistung gemindert wird. Danach erhält der Versicherte vom zuständigen Träger nur noch den Anteil der Geldleistung, der den Betrag der Pflegesachleistung im anderen Mitgliedstaat übersteigt. Der Wert der ausländischen Sachleistung ist immer in voller Höhe vom Pflegegeld nach § 37 SGB XI in Abzug zu bringen. D. h., der Wert der Sachleistung ist weder
ins Verhältnis zum maximalen Sachleistungsbetrag nach § 36 SGB XI
noch zu dem nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Sachleistung erbracht wird, zu setzen.
Beispiel
Ein Pflegebedürftiger hat seinen Wohnsitz in Dänemark. Es wird Pflegegeld bei der deutschen Pflegekasse beantragt. Auf Nachfrage stellt sich heraus, dass der dänische Träger Sachleistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dänischen Rechtsvorschriften in Höhe von monatlich 190,00 EUR erbringt.
Da Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 2) vorliegt, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von monatlich 316,00 EUR.
Ergebnis:
Das Pflegegeld ist um den Betrag der nach dänischem Recht erbrachten Pflegesachleistungen zu kürzen. Zur Auszahlung kommen somit 126,00 EUR (316,00 EUR - 190,00 EUR).
(3) Wegen des in diesen Sachverhalten zu beachtenden Verfahrens wird auf Abschnitt 2.3.1 verwiesen.
Aus Anlage 1 sind die Staaten ersichtlich, deren Rechtsvorschriften Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorsehen.