Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.2.1 RdSchr. 13c, Gebietlicher Geltungsbereich
Tit. 2.2.2.1 RdSchr. 13c
Gemeinsames Rundschreiben zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt
Tit. 2.2 – Leistungsansprüche bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Wochen → Tit. 2.2.2 – Anwendungsbereich der VO (EG) 883/04
Tit. 2.2.2.1 RdSchr. 13c – Gebietlicher Geltungsbereich
Die VO (EG) 883/04 gilt für die Staaten der Europäischen Union, für die Schweiz und für die EWR-Staaten. Mitgliedstaaten der EU sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. Staaten des EWR sind darüber hinaus: Island, Liechtenstein und Norwegen.