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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6 RdSchr. 13c, Arbeitslosenversicherungspflicht für Pflegepersonen in anderen EU-/EWR- Staaten oder der Schweiz
Tit. 6 RdSchr. 13c
Gemeinsames Rundschreiben zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt
Tit. 6 RdSchr. 13c – Arbeitslosenversicherungspflicht für Pflegepersonen in anderen EU-/EWR- Staaten oder der Schweiz
Nach § 44 Abs. 2b SGB XI sind Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI während der pflegerischen Tätigkeit, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 26 Abs. 2b SGB III pflichtversichert. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 347 Nr. 10 Buchstabe c SGB III genannten Stellen entrichten für die Pflegepersonen Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit. Näheres zu den Beiträgen und zum Verfahren regeln die §§ 345, 347 und 349 SGB III. Die Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung kommt unter den näheren Voraussetzungen des § 26 Abs. 2b SGB III auch dann zustande, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb eines anderen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz pflegt und der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI hat. Für die Prüfung und Umsetzung der Versicherungs- und Beitragspflicht ehrenamtlich Pflegender gelten die gleichen Grundsätze und Maßstäbe wie im Inland. In Bezug auf die Einordnung der Versicherungsbeiträge nach der VO (EG) 883/04 als Leistungen bei Krankheit gelten die Ausführungen zu den Rentenversicherungsbeiträgen unter Ziffer 5. entsprechend.