Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.1 RdSchr. 13c, Allgemeines
Tit. 2.2.1 RdSchr. 13c
Gemeinsames Rundschreiben zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt
Tit. 2. – Leistungsansprüche bei Aufenthalt in anderen Staaten → Tit. 2.2 – Leistungsansprüche bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Wochen
Tit. 2.2.1 RdSchr. 13c – Allgemeines
Geht der vorübergehende Auslandsaufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz über die Dauer von sechs Wochen hinaus, besteht ein Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 SGB XI (vgl. § 34 Abs. 1a SGB XI, VO (EG) 883/04).