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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 64 SeeArbG, Verlängerung des Heuerverhältnisses, Urlaubsabgeltung
§ 64 SeeArbG
Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Beschäftigungsbedingungen → Unterabschnitt 5 – Urlaub
§ 64 SeeArbG – Verlängerung des Heuerverhältnisses, Urlaubsabgeltung
(1) 1Hat das Besatzungsmitglied bei Beendigung des Heuerverhältnisses noch nicht den ihm zustehenden Urlaub erhalten, verlängert sich das Heuerverhältnis um die Dauer des nicht gewährten Urlaubs, es sei denn, dass
- 1.
eine Verlängerung des Heuerverhältnisses infolge des Eingehens eines neuen Rechtsverhältnisses nicht möglich ist oder
- 2.
das Besatzungsmitglied aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage ist, den Urlaub während des Zeitraums der Verlängerung zu nehmen.
2Der Urlaub ist im Zeitraum der Verlängerung des Heuerverhältnisses zu gewähren.
(2) Besteht nach Beendigung des Heuerverhältnisses ein Arbeitsverhältnis zum Reeder, hat der Reeder den dem Besatzungsmitglied noch aus dem Heuerverhältnis zustehenden Urlaub in diesem Arbeitsverhältnis zu gewähren.
(3) 2Der Reeder hat den Urlaub abzugelten, soweit dieser wegen Beendigung des Heuerverhältnisses nicht gewährt werden kann. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen.